Schlagwort: Sozialgeschichte

  • Wiener Dienstmädchen im 19. und frühen 20. Jahrhundert

    Wiener Dienstmädchen im 19. und frühen 20. Jahrhundert

    Dieser Beitrag wurde im Jahrbuch 2025 der Österreichischen Gesellschaft für Familien- und regionalgeschichtliche Forschung (ÖFR) erstveröffentlicht.

    Im Wien des 19. Jahrhunderts gab es für Frauen nur wenige Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit, sie waren daher häufig als Dienstmädchen tätig. Neben Nieder- und Oberösterreich stammten die meisten von ihnen aus Böhmen und Mähren. Der vorliegende Beitrag behandelt die rechtlichen und sozialen Aspekte, mit denen Dienstmädchen in Wien vom Beginn des 19. Jahrhunderts bis in die Zwischenkriegszeit konfrontiert waren.

    In diesem Zeitraum stellte die Gruppe der Dienstboten eine nennenswerte Größe dar. Bis in die 1850er-Jahre standen konstant rund 15 % der Bevölkerung im Dienst, in der Wiener Innenstadt waren es in der Zeit des Vormärz (1815-1848) sogar 45 %. Ab 1850 ging der Anteil kontinuierlich zurück und lag im Jahr 1880 bei 13 % der Gesamt­bevölkerung. Die Zahl der Dienstboten pro Haushalt hing von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Dienstgeber ab. Während der Adel und das Großbürgertum zahlreiche Dienstboten beschäftigten (der Fürst von Liechtenstein beispielsweise 76), waren in den Haushalten des Bürgertums nur wenige, beim Großteil der Bevölkerung keine Dienstboten beschäftigt. Die Mehrzahl der Dienstboten waren Frauen, ihr Anteil stieg von rund 75 % zu Beginn des 19. Jahrhunderts auf rund 97 % im Jahr 1900.[1]

    Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen

    Bereits zu Beginn des 16. Jahrhunderts fanden sich in den Polizeiordnungen Kaiser Ferdinands I. Bestimmungen über das Gesinde, die unter dem Titel „Von gereisigen, auch anderen Knechten, gemeinen Dienern und Gesinde“ zusammengefasst wurden. Weitere Bestimmungen und Generalpatente wurden in den folgenden Jahrzehnten erlassen. Die erste umfassende Gesetzgebung für die österreichischen Erblande erfolgte jedoch erst im Jahr 1765 durch Kaiserin Maria Theresia. Darin waren vor allem die Pflichten der Dienstboten, aber auch die Aufsichts-, Erziehungs- und Züchtigungsrechte der Dienstgeber geregelt.[2] Unter Kaiser Joseph II. wurde erstmals zwischen ländlichem und städtischem Gesinde unterschieden. Die im Jahr 1782 für die Städte Böhmens, Mährens und Schlesiens erlassene Stadtdienstbotenordnung wurde 1784 auf Wien und 1787 auf alle Städte der Monarchie ausgedehnt. Erst durch diese Stadtdienstbotenordnung unterlagen die Dienstboten nicht mehr dem Familienrecht, sondern standen in einem Vertragsverhältnis, in dem allerdings zahlreiche Eingriffe in die persönliche Freiheit fortbestanden.[3] Die von Kaiser Joseph II. erlassene „Landdienstbotenordnung“ war ab 1787 für Innerösterreich gültig.

    Bis zur Einführung des Hausgehilfengesetzes im Jahr 1920 waren die Dienstboten­ordnungen in der Habsburgermonarchie auf regionaler Ebene geregelt. Dabei hatten jedes Kronland und teilweise auch einzelne Städte oder Bezirke eine eigene Ordnung. Allen vor 1920 geltenden Dienstbotenordnungen war gemein, dass eine Trennung zwischen privatem und öffentlichem Recht kaum vorhanden war und sie sich mehr an der mittelalterlichen Tradition des „ganzen Hauses“ orientierten.[4]

    Die „Gesindeordnung für die Stadt Wien“ des Jahres 1810

    Die unter Kaiser Franz I. am 12. Jänner 1810 für Wien erlassene Gesindeordnung regelte nur wenige Aspekte zentral, die meisten Bedingungen durften die Dienstgeber beliebig bestimmen. Die sogenannte „Hausgenossenschaft“ stellte daher umso mehr ein Abhängigkeitsverhältnis dar.[5] Dieser Rückschritt gegenüber der unter Kaiser Joseph II. eingeführten Dienstbotenordnung war darauf zurückzuführen, dass sich zahlreiche „Diensthälter“ über den „Luxus“ und „Sittenverfall“ des „Dienstvolks“ im Zuge der liberaleren josephinischen Ordnung beklagt hatten.[6]

    Zu den zentral geregelten Aspekten zählte unter anderem das Ausgehrecht. In § 76 wird festgehalten, „ohne Vorwissen oder Erlaubnis des Dienstherrn soll ein Dienstbothe auf längere Zeit weder ausgehen, noch über die gegebene Erlaubniszeit aus dem Haus bleiben“. Da die Gesindeordnung die Dienstboten auch zu „Treue, Fleiß und Willigkeit“ sowie zu „Sorgfalt und Haftung“ verpflichtete, konnte der Dienstgeber das Personal im Falle eines Schadens am Eigentum haftbar machen. „Ausschweifungen außer Haus“ oder Verstöße gegen das Ausgehrecht waren Gründe für eine fristlose Entlassung. Bei Verdacht auf Diebstahl war der Dienstgeber berechtigt, mittels des „Visitierungsrechts“ den Besitz des Dienstpersonals in Gegenwart zweier Zeugen zu durchsuchen. Für Streitigkeiten zwischen dem Dienstpersonal und dem Dienstgeber war nicht das Gericht, sondern die Polizei zuständig.[7] Der Dienstgeber hatte dem Dienstpersonal gegenüber auch das sogenannte „Züchtigungsrecht“. Dazu wird in § 88 festgehalten: „Wo bey größeren Fehlern, oder oftmahligen Rückfällen, gelindere Zuchtmittel nicht zureichten, ist der Diensthälter von den strengern Mitteln einer körperlichen Züchtigung Gebrauch zu machen befugt; wobey jedoch die Gränzen der geziemenden Mäßigung nicht überschritten, noch dieses Befugnis in irgend einem Falle bis Mißhandlung ausgedehnt werden darf.“[8]

    Zu den in der Gesindeordnung geregelten Rechten des Dienstpersonals zählten ein der Höhe nach nicht definierter Geldlohn, Kost und Logis sowie eine vierwöchige Fürsorgepflicht im Falle einer Krankheit. Längere Krankheiten führten zum Verlust des Arbeitsplatzes. Da es weder Kranken-, Alters- noch Arbeitslosenversicherung gab, war länger erkranktes Dienstpersonal auf sich allein gestellt.[9]

    Die Polizei-Oberdirektion war für die allgemeine Übersicht, die Polizei-Bezirksdirektionen für die tatsächlichen Belange des Dienstbotenwesens zuständig.[10] Zu letzteren zählte auch die Ausstellung einer schriftlichen Erlaubnis, in Dienst treten zu dürfen. Die Polizei führte Register über die „Erlaubniß zu Lohndiensten Befugten“.[11] § 125 der Gesindeordnung erinnerte angehende und bereits in Anstellung befindliche Dienstboten daran, „überzeugt zu seyn, daß die Polizey einen eigenen und besonderen Auftrag hat, sie stets im Gesichte zu behalten […]“[12].

    Die „Dienstordnung für das Hauspersonal“ des Jahres 1911
    für Niederösterreich und Wien

    Am 28. Oktober 1911 vom niederösterreichischen Landtag beschlossen, sollte die Dienst­botenordnung des Jahres 1911 die bestehende Gesindeordnung ablösen. Zu diesem Zeitpunkt galten innerhalb der Monarchie 24 verschiedene Dienstbotenordnungen, die zum Teil noch auf Kaiser Joseph II. zurückgingen. Die Umsetzung von zentralen Forderungen der Frauenbewegung fehlte jedoch: Die Dienstbotenordnung enthielt keine Arbeitszeitregulierung, keine Abschaffung des Dienstbotenbuchs, die Zuständigkeit der Polizei blieb bestehen, es gab keine Bestimmungen zu Lohntarifen, Unfall- oder Krankenversicherung.[13] Das Ausgehrecht wurde im Vergleich zur Wiener Gesindeordnung des Jahres 1810 sogar noch weiter verschärft und legte ein generelles Ausgehverbot ohne die Erlaubnis der Dienstgeber fest. Das „Züchtigungsrecht“ wurde allerdings abgeschafft.[14] Als Hauspersonal bzw. Hausgehilfen galten in der Dienstbotenordnung all jene Personen, die zur Leistung von Diensten für die Hauswirtschaft eines Dienstgebers angestellt und in die Hausgemeinschaft aufgenommen waren. Im Gegensatz zum Hausgehilfengesetz des Jahres 1920 (siehe unten) galt die Dienstbotenordnung auch für landwirtschaftliche Tätigkeiten.[15]

    Das „Hausgehilfengesetz“ des Jahres 1920

    Das am 26. Februar 1920 im österreichischen Parlament beschlossene „Gesetz über den Dienstvertrag der Hausgehilfen“ („Hausgehilfengesetz“) regelte die Aspekte der Bezahlung, Verpflegung und Unterkunft. Mit seinen Bestimmungen zu Überstunden, Kündigungsschutz sowie der Einführung von fixen Ruhezeiten und Urlaubsansprüchen galt es als zeitgemäß. Allerdings fehlten darin auch weiterhin Bestimmungen bezüglich einer Alters- und Arbeitslosenversicherung.[16]

    Rechtliche Aspekte

    Viele Bestimmungen in den Ordnungen der Jahre 1810, 1911 und 1920 waren äußerst vage formuliert, sodass die Hausangestellten häufig der Willkür ihrer Dienstgeber und Dienstgeberinnen ausgesetzt waren. Die Dienstbotenordnung (1911) erlaubte es der „Herrschaft“ beispielsweise, dem Dienstpersonal „Zurechtweisungen“ zu erteilen. Verließ ein Dienstmädchen[17] ohne Erlaubnis das Haus, so war dies ein Entlassungs­grund. Es oblag auch der Genehmigung der Dienstgeberin[18], ob und welchen Besuch ein Dienstmädchen empfangen durfte.[19] Hugo Morgenstern, zur Zeit der Jahrhundert­wende der führende Experte auf dem Gebiet des Gesinderechts, stellte dazu im Jahr 1912 fest: „Heutzutage stellt sich der Dienstbote unzweifelhaft als derjenige Lohnarbeiter dar, welcher, weil ganz eng dem Haushalts- und Wirtschaftsorganismus einverleibt, verglichen mit allen anderen Lohnarbeitern, am wenigsten Freiheit genießt;“[20] Obwohl das Hausgehilfengesetz im Jahr 1920 durchaus zu Verbesserungen führte, blieb die Umsetzung der gesetzlichen Rahmenbedingungen unbefriedigend. [21]

    Wer galt als Dienstgesind/Dienstbote/Hausangestellte?

    In der Gesindeordnung des Jahres 1810 erfolgte folgende Definition: „Die Benennung: Dienstboth, Dienstvolk, Dienstgesind, welche unter der Verbindlichkeit dieser Gesindordnung stehen, begreift einzeln, oder zusammengenommen diejenigen Personen, die sich gegen bestimmten Lohn, ohne, oder mit noch andern Nebenbedingungen, als für Kost, Kleidung u. dgl. auf längere Zeit, bey Privaten zu Dienst verdingen, mit Ausnahme der Haushofmeister, des Kanzley-Personals, der Wirtschafts- und Casse-Beamten, auch überhaut aller Bedienungen, zu deren Bekleidung eine wissenschaftliche Vorbereitung erfordert wird.“[22] Als darunter zu verstehende Berufe für Männer galten: „Kammerdiener und alle Haus-Officianten überhaupt; alle Bediente ohne Ausnahme, ob sie Livre tragen oder nicht; Köche, Küchenjungen, Büchsenspanner; Jäger; Portiers; Laufer; Leibhusaren; Mohren; Jokey’s; Tafeldecker; Zimmerputzer; Ofenheitzer; Stallmeister; Reitknechte; Stallknechte; Kutscher; Hausknechte; Kellner und Aufwärter in den Gasthöfen, Wein- und Bierhäusern; Marqueure auf den Billards.“ Zu den Berufen für Frauen zählten: „Kammerjungfern, Wirthschafterinnen; Stubenmädchen; Kindsmädchen und Weiber; Köchinnen; Haus-Küchen- und Extra-Mägde; Kellnerinnen; Handarbeiterinnen bey Putzmacherinnen“.[23]

    Die Dienstbotenordnung des Jahres 1911 definierte wie folgt: „Unter Hauspersonal im Sinne dieses Gesetzes sind jene Dienstnehmer zu verstehen, welche gegen Entgelt Dienste nicht höherer Art in der Haus- oder Landwirthschaft des Dienstgebers leisten und regelmäßig in dessen Hausgemeinschaft aufgenommen werden sollen.“[24]

    Bezahlung

    Die Bezahlung umfasste Geldlohn, Naturallohn und sonstige Bezüge. Dabei gaben die Gesindeordnung von 1810 und die Dienstbotenordnung von 1911 weder eine Mindesthöhe des Geldlohns noch Bestimmungen zum Naturallohn in Form von Kost und Logis vor.[25]

    Geldlohn

    Im Jahr 1879 verdienten eine Köchin oder ein Stubenmädchen in einem bürgerlichen Haushalt beispielsweise zwischen 12 und 15 Gulden[26] im Monat, ein „Mädchen für Alles“ sieben Gulden. Der Mindestlohn eines Arbeiters lag zur gleichen Zeit bei 50 Gulden.[27]

    Im Jahr 1925 wurden durch eine Vereinbarung zwischen den Hausangestellten- und Dienstgeber-Organisationen Mindestlöhne für die einzelnen Tätigkeitsbereiche eingeführt, die jedoch in der Praxis häufig unterschritten wurden, wie eine etwas mehr als ein Jahr nach der Einführung durchgeführte Studie der Wiener Arbeiterkammer zeigt.[28]

    Tabelle 1: Monatlicher Mindestlohn 1925 in Wien und dessen Einhaltung 1926[29]

    Naturallohn

    Als „Naturallohn“ werden Unterkunft und Verpflegung bezeichnet. Die Art der Unterbringung wurde erst im Hausgehilfengesetz (1920) festgelegt, zuvor oblag sie den Wünschen der Dienstgeberin.

    „§ 6 (1) Die Unterkunft muß so beschaffen sein, daß sie die Gesundheit und Sittlichkeit des Hausgehilfen nicht gefährdet. Der Schlafraum muß von innen abschließbar sein.

    (2) Zur Aufbewahrung seiner Habe ist dem Hausgehilfen ein sicher verschließbares Behältnis beizustellen.“[30]

    Oral History-Interviews mit ehemaligen Dienstmädchen der Zwischenkriegszeit zeigen, dass Theorie und Praxis häufig weit auseinander lagen: Zwölf von zwanzig für eine Dissertation Befragten schliefen in der Küche. Weitere Schlafplätze waren der Vorraum, ein Platz neben der Kohlenkiste, eine Rumpelkammer, eine Werk­statt oder der Ordinationsraum des Hausherrn, der Arzt war. Ein Dienstmädchen schlief in der Küche, obwohl das Zimmer des im Ersten Weltkrieg gefallenen Sohnes leer stand. Nur eines der befragten ehemaligen Dienstmädchen hatte ein versperrbares Zimmer.[31]

    Um die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert waren die Schlafbedingungen noch schlechter, wie Beschreibungen der Wohnverhältnisse um 1894 zeigen:

    Nun muß man berücksichtigen, daß das Fenster einer solchen Küche fast überall in einen Lichthof geht, von wo in jeder Jahreszeit keine frische, wohl aber eine verpestete Luft weht, sowie daß in der wärmeren Zeit die Herdfeuerung eine solche Küche nie auskühlen läßt und die Mehrzahl derselben so finster ist, daß darin den ganzen Tag meist Gaslicht brennt, und es wird Jedem einleuchten, daß der Schlaf in einem solchen Raume keine Erquickung und der nächtliche Aufenthalt daselbst gesundheitsschädlich ist.“[32]

    Sonstige Bezüge und Geschenke

    Zweifelsohne gab es auch Dienstgeberinnen, die positiv auffielen. So erzählte Frau B. B. in ihrem Oral History-Interview: „Wie i‘ sechzehn Johr‘ dort wor, is‘ sie in der Früh‘ in die Küche ‘kommen, und do hot sie immer trog’n einen Ring mit einer Perle und ein kleiner Brillant. Und da is‘ sie in die Küche ‘kommen, schaut mi‘ an, sagt sie: „Wissen s‘, wos heut‘ is‘?“, sog‘ i‘: „No jo, i‘ waß eh, i‘ waß scho‘.“ Hot s‘ den Ring ‘runterg’numma und hot ‘nan mir ang’steckt.“[33] Üblicher waren hingegen Geschenke wie Kleidung, unter anderem auch jene Dienstkleidung, die bei der Arbeit getragen werden musste. Wenn die Familie Gäste hatte, war es üblich, dass diese dem Dienstmädchen Trinkgeld gaben.[34]

    Arbeitszeit

    Die Gesindeordnung von 1810 enthielt keine gesetzliche Regelung der Arbeitszeit, legte aber fest, dass das Dienstpersonal den Dienstgebern und Dienstgeberinnen ständig, also 24 Stunden pro Tag, zur Verfügung stehen musste. Tägliche Arbeitszeiten von 6 Uhr morgens bis 11 Uhr abends, an Werk-, Sonn- und Feiertagen, entsprachen der Norm.[35] Bei gesellschaftlichen Anlässen am Abend kam das Personal oft erst um 2 oder 3 Uhr nachts zur Ruhe.[36]

    Die Dienstbotenordnung von 1911 beschrieb die tägliche Arbeitszeit nur äußerst vage, daher konnte die „Gnädige Frau“ im folgenden Rahmen bestimmen: „Auch darf die tägliche Arbeitszeit des Dienstnehmers nicht zum Nachteile seiner Gesundheit über das seinem Lebensalter und seiner Arbeitskraft entsprechende Ausmaß verlängert werden.“[37] Jede zweite Woche sollten die Dienstboten wenn möglich am Sonntag sieben Stunden frei bekommen.[38]

    Das Hausgehilfengesetz von 1920 enthielt erstmals genauere gesetzliche Angaben zur Arbeitszeit. Die zuvor unbeschränkte tägliche Arbeitszeit wurde auf 13 Stunden begrenzt, wodurch Dienstboten weiterhin schlechter gestellt waren als Arbeiter und Arbeiterinnen: „Dem Hausgehilfen muß eine tägliche ununterbrochene Ruhezeit von mindestens neun Stunden gewährt werden, die in der Regel in die Zeit von 9 Uhr abends bis 6 Uhr früh zu fallen hat. Außerdem ist ihm täglich eine Ruhezeit von insgesamt zwei Stunden einzuräumen, die insbesondere zur Einnahme der Hauptmahl­zeiten zu verwenden ist.“[39]

    In der Praxis lag die tägliche Arbeitszeit jedoch in beinahe zwei Drittel der Fälle über der täglichen Höchstarbeitszeit von 13 Stunden, wie die bereits erwähnte Befragung der Wiener Arbeiterkammer aus dem Jahr 1926 ergab:

    Tabelle 2: Tägliche Arbeitszeit von Hausgehilfinnen in Wien im Jahr 1926[40]

    Auch bei den täglichen Ruhezeiten klafften Theorie und Praxis auseinander. Nur ein Drittel der Befragten gab an, regelmäßige Ruhepausen zu haben. 6,85 % hatten nur fallweise, rund 60 % gar keine Arbeitspausen, mit Ausnahme der Mahlzeiten.[41] Mit dem Hausgehilfengesetz des Jahres 1920 wurde die alle zwei Wochen zu gewährende sonntägliche Freizeit auf acht Stunden erweitert, dazu kamen wöchentlich vier freie Stunden „an einem zu vereinbarenden Nachmittag“.[42]

    Dass sich all diese Bestimmungen in der Praxis häufig anders darstellten, zeigen die Schilderungen eines früheren Dienstmädchens aus der Zwischenkriegszeit: „[…] bin i‘ wo in an‘ Zimmer heraußen g’legen und do hot s’ma‘, sie hot mi‘ aufweck’n woll’n in der Nacht, wann mit’n Kind wos wor. Aber jung wor i‘, g’sund‘, hob‘ i‘ holt g’schlof’n wie ein Bär in der Nocht, net, wann s‘ mi‘ hot g’rufen. Ja, i‘ hob‘ des net g’hert, die hot miaß’n brüll’n; jetzt hot sie mir am Fuaß a‘ Band’l an’bund’n zum Schlof’ngeh’n und hot des Band’l, die Schnur, zu sich ins Bett g’numman, und wann s‘ in da Nocht wos ‘braucht hot, hot s‘ an der Schnur ‘zog’n, natürlich bin i‘ dann woch’wur’n.“[43]

    Urlaub

    Erst mit Inkrafttreten des Hausgehilfengesetzes im Jahr 1920 bestand Anspruch auf bezahlten Urlaub:

    „Dem Hausgehilfen ist in jedem Jahr ein ununterbrochener Urlaub von einer Woche zu gewähren, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung ein Jahr gedauert hat, von zwei Wochen, wenn es zwei Jahre und von drei Wochen, wenn es fünf Jahre gedauert hat.“[44]

    Wie in vielen anderen Bereichen waren Dienstmädchen auch bezüglich des Urlaubs stark von der Willkür der Dienstgeberinnen abhängig. Häufig wurden sie vor die Wahl gestellt, ihren rechtmäßigen Urlaubsanspruch geltend zu machen und dafür gekündigt zu werden oder darauf zu verzichten. In anderen Fällen wurde der Urlaub zwar genehmigt, allerdings nicht wie gesetzlich vorgeschrieben auch bezahlt.[45]

    Krankheit

    Wurde ein Dienstmädchen vor 1920 krank, so war die Dienstgeberin berechtigt, das Dienstverhältnis aufzulösen. Erst das Hausgehilfengesetz des Jahres 1920 bot Schutz vor Entlassung im Krankheitsfall, allerdings sah es keine zwingende Lohnfortzahlung vor. Die Dienstgeberseite war jedoch verpflichtet, allfällige medizinische Kosten inklusive einer Spitalsbehandlung zu tragen. Im Jahr 1921 erfolgte die Einführung der Krankenversicherungspflicht, die zuvor freiwillig gewesen war.[46]

    Beendigung des Dienstverhältnisses

    Im Laufe des 19. Jahrhunderts veränderte sich die Dauer der Dienstverhältnisse stark. Während eine Anstellung zu Beginn des 19. Jahrhunderts häufig ein ganzes Arbeits-leben anhielt, entwickelten sich die Verhältnisse immer mehr zu einer befristeten Lohnarbeit, bei der Dienstmädchen häufiger die Stelle wechselten.[47] Im Jahr 1892[48] war dies durchschnittlich zwei Mal im Jahr der Fall.[49] Für die Beendigung des Dienstverhältnisses sahen die Gesindeordnung (1810), die Dienstbotenordnung (1911) und das Hausgehilfengesetz (1920) drei Möglichkeiten vor: Beendigung durch Ablauf der zeitlichen Befristung, Kündigung und Entlassung. Beide Parteien waren berechtigt, das Dienstverhältnis zu kündigen. In der Dienstbotenordnung (1911) waren zahlreiche Gründe für eine Entlassung durch die Dienstgeber und Dienstgeberinnen angeführt, wie beispielsweise Unbrauchbarkeit, Ungehorsam, Trunkenheit oder Krankheit. Umgekehrt gab es für Dienstmädchen nur wenige Gründe, die laut Gesetz ein frühzeitiges Ausscheiden rechtfertigten, zum Beispiel Gefahr für Leib und Leben, nicht ausbezahlter Lohn oder Erkrankung der Eltern.[50] Um ihre Chancen auf eine zukünftige Vermittlung hochzuhalten, wurde den Dienstmädchen häufig geraten, eine Stelle mindestens ein Jahr lang zu behalten. Nur in diesem Fall erhielten sie ein Jahreszeugnis. Die gelebte Praxis machte es den Dienstmädchen jedoch häufig schwer, ein Jahr lang durchzuhalten. „Man hat überall Jahreszeugnisse verlangt, überall hab’n sie Jahreszeugnisse ’braucht, aber, daß man sie entlassen hat, immer, wenn sie auf Urlaub gefahren sind und wenn man des Mädel net ’braucht hat, hot ma’s ganz a’foch entlassen, und dann hab’n s’woin immer Johreszeugnisse hob’n, des hot ma‘ net ollaweil g’hobt.“, schildert ein früheres Dienstmädchen der Zwischenkriegszeit.[51]

    Dienstbotenbuch und Dienstkarte

    Im Jahr 1851 wurden in Wien die Dienstbotenbücher eingeführt. Sie enthielten neben den persönlichen Daten auch aktuelle und frühere Anstellungen mitsamt deren Dauer sowie alle Dienstzeugnisse.[52] Bei jeder Bewerbung um eine Stelle musste dieses Dienstbotenbuch der potenziellen Dienstgeberin vorgelegt werden. Dadurch wurde die Abhängigkeit des Dienstpersonals noch weiter erhöht, da kurze Dienstzeiten oder schlechte Zeugnisse durchaus existenzgefährdend sein konnten.[53]

    Die Dienstbotenordnung des Jahres 1911 legte fest, dass Dienstbücher öffentliche Urkunden waren, die von der Polizei ausgestellt wurden. Bei der Beantragung musste ein Ausweis vorgelegt werden (Pass, Heimatschein, Legitimationskarte, Dienst- oder Arbeitsbuch, etc.). Die Kosten für die Ausstellung trug das Dienstmädchen.[54] Bei Dienstantritt trug die Polizei die entsprechenden Daten in das Dienstbuch ein, bei Dienstaustritt erneut. Zusätzlich wurden dabei die wesentlichen Inhalte des Dienstzeugnisses eingetragen.[55]

    Abbildung 1: Formular des Dienstbotenbuchs im Anhang der Dienstbotenordnung des Jahres 1911[56]

    Mit dem Hausgehilfengesetz des Jahres 1920 wurde das Dienstbotenbuch durch eine Dienstkarte abgelöst. Dieser neue Identifikationsnachweis wies neben den persönlichen Daten auch ein Foto auf und wurde von der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes ausgestellt. Die Gemeindebehörden wurden angewiesen, Listen über die ausgestellten Dienstkarten zu führen. Im Gegensatz zum Dienstbotenbuch enthielt die Dienstkarte keine Angaben über frühere Dienstverhältnisse, was von den Dienstgeberinnen als Nachteil gesehen wurde.[57]

    Soziale Aspekte

    In der vorindustriellen Zeit bildeten Wohnen und Wirtschaften eine Einheit, in der nicht zwischen häuslichem und gewerblichem Personal unterschieden wurde. Diese auch „ganzes Haus“ genannte Wirtschaftsform führte häufig zu Protesten der Zünfte, da Dienstboten neben ihrer Tätigkeit als Diener auch als Schuhmacher, Schneider oder anderweitig eingesetzt wurden. Erst die Wiener Gesindeordnung von 1810 beschränkte die Tätigkeiten wirklich auf das Hauswirtschaftliche.[58]

    In bürgerlichen Quellen ist über den gesamten Zeitraum hinweg, den dieser Beitrag behandelt, ein starkes Misstrauen gegenüber dem Dienstpersonal zu erkennen. Im Jahr 1808 führten die „Vaterländischen Blätter“ beispielsweise folgenden „Grundsatz“ an:

    „Der Dienstbothe ist gewöhnlich ein roher, ungebildeter, in der Erziehung äußerst vernachläßigter Mensch, auf welchen, so bald er einmahl das Alter der Selbstständigkeit erreicht hat, durch Lehre und Gründe schwer zu wirken ist.“[59]

    Bis zum Ende des 19. Jahrhunderts hatte sich an den diesbezüglichen Konflikten wenig geändert:

    „Die Regelung des Dienstbotenverhältnisses in moderner Weise mit Anerkennung, dass die Dienstboten gleichwerthige Menschen sind, die nur durch die Ungunst der Verhältnisse zu dienen gezwungen und häufig auch in Unterricht und Erziehung vernachlässigt sind – diese Regelung ist auch im Interesse der Frauen. Denn der Mensch ist kein physikalischer, sondern ein psychologischer Mechanismus.“[60]

    Geografische Herkunft der Dienstmädchen

    Zu Beginn des 19. Jahrhunderts stammten die Wiener Dienstmädchen aus dem Wiener Umland, aus zahlreichen Kronländern, aber auch aus Bayern, Franken, Schwaben und Sachsen.[61] Um 1857 kamen rund 41 % aus Wien, Ober- und Niederösterreich, rund 36 % aus Böhmen und Mähren sowie jeweils rund 6 % aus Ungarn und Bayern.[62] Im Jahr 1890 waren nur 12,86 % der Dienstmädchen gebürtige Wienerinnen. 19,49 % kamen aus Niederösterreich, 54,12 % aus einem anderen Kronland und 14,21 % aus dem damaligen Ausland.[63] Nach dem Zerfall der Monarchie kamen die meisten Dienstmädchen aus der ländlichen Umgebung von Wien. Die Steiermark und das Burgenland hatten Böhmen, Mähren und Ungarn als weitere wichtigste Herkunftsregionen abgelöst.[64]

    Soziale Herkunft der Dienstmädchen

    Publikationen vom Beginn des 20. Jahrhunderts geben an, dass Dienstmädchen vorwiegend aus den ärmeren Bevölkerungsschichten bzw. aus dem ländlichen Tagelöhner- und Bauernstand stammten. Dies bestätigen auch die bereits erwähnten Interviews mit ehemaligen Dienstmädchen aus der Zwischenkriegszeit. Aus diesen geht weiters hervor, dass auch innerfamiliäre Konflikte und sozial schwierige Verhältnisse Gründe waren, warum ein Mädchen nach Wien in den Dienst ging: [65] „Die unnetige Fresserin muß aus’n Haus!“[66], sagte der Stiefvater von Frau B. B., als er nach dem Ersten Weltkrieg nach Hause kam. Frau A. erzählte: „Für dich gibt’s nix anderes, als du gehst irgendwo in‘ Dienst“[67]. Mädchen wurden häufiger als Buben unmittelbar nach dem Ende der Schulpflicht aus der Schule genommen und in den Dienst geschickt, während die Brüder die letzte Klasse bis zum Ende des Schuljahres besuchen durften.[68] „Und des war ma‘ so unendlich leid. Ich hab‘ gewußt, jetzt hab‘ ich keine Zugehörigkeit mehr, friher bin i‘ doch in d’ Schul mit die verschiedenen Schulfreundinnen und so und jetzt bin i‘ dortn sozusog’n wia a Magd.“[69]

    Anteil des Dienstpersonals an der gesamten Wiener Bevölkerung

    Gegen Ende des 19. Jahrhunderts trugen mehrere Faktoren dazu bei, dass viele Frauen den Beruf des Dienstmädchens aufgaben, um Arbeit in einer Fabrik anzunehmen. Die Vorteile der Fabrikarbeit lagen vor allem in der besseren Arbeitszeitregelung, der vergleichsweise höheren Bezahlung, der größeren persönlichen Freiheit sowie der besseren sozialen Absicherung.[70]

    Tabelle 3: Dienstpersonal in Wien zum Ende des 19. Jahrhunderts[71]

    Altersverteilung

    Auf Basis der Volkszählung des Jahres 1890 ergibt sich für Wien, dass die Altersgruppe der 21- bis 30-Jährigen bei weiblichen Dienstboten mit 44,10 % den größten Anteil einnahm, gefolgt von 28,29 % der bis 20-Jährigen. Während 31- bis 40-Jährige noch mit einem Anteil von 15,19 % aufscheinen, ergeben alle höheren Altersgruppen zusammen nur noch einen Anteil von 11,82 %.[72]

    Im Jahr 1926 gaben bei einer von der Wiener Arbeiterkammer durchgeführten Befragung 12,68 % an, unter 20 Jahre alt zu sein. Der Altersgruppe der  20- bis 25-Jährigen gehörten rund 20 % an, in jener der 25- bis 30-Jährigen nahm der Anteil etwas ab. In der Altersgruppe der 30- bis 40-Jährigen stieg der Anteil wieder auf 21 % an, fiel dann aber rapide ab. An der Befragung nahmen auch eine 77-Jährige und eine 81-Jährige teil, die noch im Dienst waren.[73]

    Arbeitsplatzsuche

    Da die meisten Dienstmädchen aus Gebieten außerhalb von Wien kamen, gestaltete sich die Ankunft und Arbeitsplatzsuche häufig als schwierig. Etwas Unterstützung hatten die oft erst 14 oder 15 Jahre alten Mädchen, wenn sie eine Landsfrau kannten, die bereits im Dienst war. Andernfalls kamen die Mädchen zunächst bei einer „Bettfrau“ unter, die von der Vermietung von Schlafplätzen lebte. Ihre Wohnungen waren meist ärmlich, sowohl in der Küche als auch im Zimmer schliefen mehrere Mädchen. Die Kosten betrugen einen Gulden[74] pro Mädchen und Woche. Da die Arbeitsplatzsuche oft lange dauerte, waren die Mädchen beim Antritt ihrer ersten Stelle häufig verschuldet.[75] Potenziellen Dienstmädchen standen drei Wege zur Verfügung, um an eine Stelle zu kommen: Vermittlungsbüros, persönliche Empfehlungen sowie Zeitungsannoncen.

    Vermittlungsbüros

    Sowohl privat geführte („Dienstbothen-Comptoirs“) als auch öffentlich betriebene Vermittlungsbüros gab es bereits um die Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert, allerdings war diese Form der Vermittlung um 1803 kaum mehr gebräuchlich.[76] Im Verlauf des 19. Jahrhunderts wurden wieder vermehrt Vermittlungsbüros gegründet, sowohl private als auch staatliche. Für das Jahr 1892 sind für Wien 277 Vermittlungsbüros vermerkt.[77] Ab 1913 gab es in jedem Wiener Gemeindebezirk ein städtisches Arbeitsvermittlungsamt für Hauspersonal, im 1. Bezirk zwei – eines für „gewöhnliches“ Hauspersonal, das zweite für „höheres“ Personal. Laut Dienstvorschrift für die Dienstvermittlungsstellen Wien vom April 1917 umfasste das „höhere“ Personal die folgenden Berufe: Gesellschafterin, Vorleserin, Reisebegleiterin, Stütze der Hausfrau, Hausrepräsentantin, Empfangsdame, Haushälterin, Wirtschafterin, Hausfräulein, Wäschebewahrerin, Beschließerin.[78]

    Um 1894 stellte sich der Ablauf einer Arbeitsvermittlung in der Praxis wie folgt dar: Die Arbeitssuchende legte im Vermittlungsbüro ihre Dokumente vor, gab an, in welche Art von Dienst sie eintreten wollte und bezahlte die Einschreibgebühr, die in der Regel 50 Kreuzer betrug. Stellensuchende mussten sich täglich im Büro melden. Falls eine Adresse verfügbar war, musste erneut gezahlt werden, mindestens ein Gulden. Die angegebene Adresse ausfindig zu machen erwies sich häufig als schwierig, da viele neu Angekommene nur geringe Ortskenntnisse hatten und teilweise nicht Deutsch sprachen. Bei der Ankunft am potenziellen Arbeitsort traf das angehende Dienstmädchen auf zahlreiche andere Bewerberinnen. Nach oft stundenlangem Warten und der Befragung durch die „Gnädige Frau“ erhielt die Bewerberin mit viel Glück die Stelle.[79]

    Im Jahr 1917 bezahlten die Dienstgeberinnen rund 50 Heller[80] für die Vermittlung. Beide Parteien füllten eine Anmeldekarte aus, die allerdings von den Dienstmädchen wesentlich mehr persönliche Angaben verlangte. Manche Stellen blieben längere Zeit unbesetzt, was einerseits an den Vorstellungen der Dienstgeberinnen lag, andererseits auch an den Zuständen im Haushalt, die die Dienstmädchen abschreckten: „Amoi wor i‘ zu jung und amoi wor i‘ zu sauber, weil der Herr so… da hat die Hausfrau an Angst g’habt, daß der Herr mit’n Mäd’l wos anfangt, wahrscheinlich.“[81]

    Den Ablauf in den Vermittlungsbüros der Zwischenkriegszeit beschreibt Frau Ko. wie folgt: „Da war der Saal, der war ganz voll vor lauter Dienstmädchen, junge, alte und ja, ja und da war halt so a … ein Raum, wo dann ausgerufen, dort sind die Damen hingekommen, oder hab’n sie dort hingeschrieben, wir wollen so ein Mädchen, so und so, no und dann ist der Schalter aufg’macht worden: „Ja, ein Mädchen wird gesucht, 10. Bezirk.“, und so ist ausg’rufen worden, net, no und da hab‘ ich mich g’meld’t, die Frau war nicht in dem Vermittlungsraum, ich bin dorthin ‚gangen mit dem Zettel, no und die hat ohneweiteres…“[82]

    Persönliche Empfehlungen

    Persönliche Empfehlungen führten weitaus häufiger zu einer erfolgreichen Stellenver­mittlung als dies bei Vermittlungsbüros der Fall war. In vielen Fällen kamen Dienstmädchen über Vermittlung von Verwandten, Bekannten oder Arbeitskolleginnen oder andere berufliche Kontakte an eine neue Stelle.[83]

    Annoncen

    Bei Annoncen bestand ein enger Zusammenhang zwischen der Zielgruppe der Tages­zeitung, in der sie geschaltet wurden, und der Art der auszuführenden Tätigkeit. Generell überwogen die Stellenangebote gegenüber den Stellengesuchen. Die in den Annoncen verwendeten Adjektive geben einen guten Einblick in die Eigenschaften, die ein Dienstmädchen aufweisen sollte: „sehr rein und nett“, „flink“, „perfekt“, „brav“, „sehr einfach, bescheiden, gesetzt, ruhiger Charakter“ sind nur einige Beispiele. Die Arbeitsstelle wurde so gut wie nie näher beschrieben, gelegentlich wurde die Anzahl der Personen bzw. Kinder erwähnt.[84] Um die Jahrhundertwende kamen an jedem Tag, an dem die Zeitungen erschienen, zahlreiche Dienstmädchen gegen 8 oder 9 Uhr vormittags in die Wiener Schulerstraße. Dort befanden sich zur damaligen Zeit mehrere Zeitungs­redaktionen, die die aktuellen Ausgaben zum öffentlichen Lesen aufhängten. Auf diese Weise konnten sich die Dienstmädchen die Kosten für den Kauf der Zeitungen sparen.[85]

    Tätigkeiten eines Dienstmädchens

    Die Art der Tätigkeiten, die das Dienstpersonal verrichtete, hing stark von der Anzahl der Angestellten in einem Haushalt ab. In adeligen und großbürgerlichen Haushalten war häufig ein ganzes Heer an Personal beschäftigt, dementsprechend waren auch die einzelnen Tätigkeiten spezialisiert und eingegrenzt. Große Haushalte beschäftigten auch zahlreiche Männer, sei es als persönliche Diener des Hausherrn, Kutscher oder Pferdeknechte. Zusätzlich zum fest angestellten Personal wurde für schwere Arbeiten wie Waschen oder Bügeln zusätzliches Personal herangezogen.[86]

    Anders stellte sich die Lage in Haushalten des Bürgertums dar, das zwar den Anschein eines großbürgerlichen Lebensstils vermitteln wollte, diesen aber häufig nicht finanzieren konnte. Meistens erlaubte die finanzielle Lage nur die Beschäftigung einer Person – des sogenannten „Mädchen für Alles“.[87] Die Arbeitsbelastung war hier besonders hoch und umfasste so gut wie alle Tätigkeiten, die in einem gewöhnlichen Haushalt anfielen. Dazu zählten kochen, servieren, waschen, bügeln, das Reinigen von Schuhen, Kleidung, Fenstern und Möbeln, Teppiche ausklopfen, Staub wischen, Fußböden bürsten, Kohlen, Holz und Wasser tragen, einheizen, Lebensmittel einkaufen, Kinder betreuen, nähen, die „Gnädige Frau“ frisieren und ankleiden, und vieles mehr. Neben der eigentlichen Familie lebten häufig auch sogenannte „Zimmerherren“ bzw. „Zimmer-Fräulein“ im Haushalt, die ebenfalls die Dienste des „Mädchen für Alles“ in Anspruch nahmen.[88] Für die „Große Wäsche“ (einweichen, kochen, bürsten, rumpeln, schwemmen) wurde in manchen Häusern zwar eine eigene Wäscherin ins Haus geholt, doch gerade in kleineren Haushalten musste auch diese Arbeit vom „Mädchen für Alles“ erledigt werden. Die Waschküche befand sich meistens im Keller, zum Trocknen aufgehängt wurde die Wäsche jedoch häufig am Dachboden.[89] Ausgang hatten Dienstmädchen um 1890 nur jeden zweiten Sonntag nach Beendigung ihrer Pflichten nach dem Mittagessen, zwischen 8 Uhr und 10 Uhr abends mussten sie jedoch wieder im Haus sein. Aus dieser konstanten Überbeanspruchung entstand laut einer Publikation des Jahres 1894 eine „Schleuderhaftigkeit“, und das Dienstmädchen „wird gleichgiltig gegen Ausstellungen und Rügen“.[90] Zur Überbeanspruchung der Dienstmädchen trug auch bei, dass viele bürgerliche Haushalte auf Repräsentation setzten, mit Dekorationsartikeln überladene Wohnungen mit sechs bis acht Zimmern hatten, sich jedoch nur ein „Mädchen für Alles“ leisten konnten.[91]

    Weder in der Dienstbotenordnung von 1911 noch im Hausgehilfengesetz von 1920 sind die einzelnen Tätigkeitsbereiche der Dienstmädchen detailliert angeführt. Es ist daher schwierig, einen zahlenmäßigen Einblick in die Tätigkeitsbereiche zu gewinnen. Eine von der Wiener Arbeiterkammer im Jahr 1926 durchgeführte Befragung von Hausgehilfinnen erlaubt einen zumindest näherungsweisen Einblick:

    Tabelle 4: Angaben zur Tätigkeit basierend auf einer Umfrage der Wiener Arbeiterkammer im Jahr 1926[92]

    Wie die Tabelle zeigt, waren Spezialisierungen kaum möglich, da die meisten Haushalte nur eine Hausgehilfin hatten.

    „Hierarchie“ innerhalb der häuslichen Berufe

    Ein in den „Vaterländischen Blättern“ im Jahr 1808 erschienener Beitrag mit dem Titel „Ueber den gegenwärtigen Zustand des Dienstbothenwesens in Wien und die Mittel zur Verbesserung desselben“ enthält unter anderem einen Vorschlag zur staatlichen Organisation der Vermittlung von Dienstboten. Dieser führt eine Auflistung der Vermittlungskosten an, die von den Dienstgeberinnen bzw. Dienstnehmerinnen je nach Tätigkeitsbereich zu zahlen sein sollten. Aus dieser Auflistung lassen sich Einblicke in die „Hierarchie“ der häuslichen Berufe zu Beginn des 19. Jahrhunderts ableiten, wie die folgende Tabelle zeigt:

    Tabelle 5: Vorschläge für Vermittlungsgebühren für Dienstpersonal im Jahr 1803[93]

    Um 1894 waren die meisten Dienstmädchen als „Mädchen für Alles“ oder Stubenmädchen beschäftigt. Köchinnen hatten zu dieser Zeit eine besondere Stellung unter den weiblichen Bediensteten. Sie wurden besser bezahlt, genossen eine bessere Behandlung, hatten mehr Freizeit und Selbstständigkeit. Der Grund für diese Bevorzugung lag darin, dass es äußerst schwierig war, eine gute Köchin zu finden. Gelernte Köchinnen wurden nur in wohlhabenden Haushalten beschäftigt. Kinder­mädchen waren ebenfalls bessergestellt als „Mädchen für Alles“ und Stubenmädchen, doch auch sie wurden meistens zu schweren Haushaltsarbeiten herangezogen. Am untersten Ende der „Hierarchie“ der häuslichen Berufe standen die „Extramädchen“, die für die gröbsten Tätigkeiten herangezogen wurden.[94]

    Auch in der im Abschnitt 3.2.1 – Geldlohn dargestellten Tabelle zum monatlichen Mindestlohn des Jahres 1925 zeigt sich, dass der Lohn weniger dem Arbeitsaufwand als mehr dem sozialen Prestige entsprach. Eine „Köchin für Alles“ verdiente weniger als eine „Köchin neben Stubenmädchen“.[95] Das höchste soziale Prestige hatte die „selbstständige Köchin“, auf der untersten Stufe stand das Kindermädchen.[96]

    Eheschließungen und Geburten

    Dienstmädchen waren in Wien überdurchschnittlich häufig Mütter unehelicher Kinder. Bei 21,97 % unehelichen Geburten aller 37.907 Geburten des Jahres 1912 waren 95,16 % aller 3.635 Geburten von Dienstmädchen unehelich.[97] In den allermeisten Fällen wurde das Arbeitsverhältnis von der Dienstgeberin aufgelöst, wenn eine Hausangestellte schwanger war.[98] Die hohe Zahl an unehelichen Geburten von Dienstmädchen ist vor allem darauf zurückzuführen, dass Dienstmädchen beinahe immer ledig waren, wie die folgende Tabelle über den Stand der Dienstboten in Wien auf Basis der Volkszählung von 1890 zeigt.

    Tabelle 6: Stand der Wiener Dienstboten im Jahr 1890[99]

    Für Dienstmädchen war es aufgrund ihrer Arbeitszeiten auch schwieriger als für andere Berufsgruppen, jemanden kennenzulernen und in der Folge eine Ehe einzugehen. Im Statistischen Jahrbuch der Stadt Wien werden für das Jahr 1912 insgesamt 20.127 Eheschließungen ausgewiesen. Nur 19,55 % der Bräute waren Dienstmädchen, während Fabriksarbeiterinnen auf einen Anteil von 39,47 % kamen.[100] „Es war ja schwer, an‘ Mensch’n kennanzulernan, weil es hat sich ja keiner ang’schlossen, wann ma‘ Nachmittag amol um drei aus’n Haus kommt am Sonntag“.[101]

    Das Statistische Jahrbuch 1912 weist auch die Berufe der Ehemänner von Dienstmädchen aus: 78,46 % waren Arbeiter bzw. Hilfsarbeiter, gefolgt von 3,84 % Selbstständigen der Bekleidungs­industrie, 3,25 % aus dem Bereich Geistliche, öffentliche Beamte, Lehrer und sonstige freie Berufe. Dem folgten 2,26 % Aktives Militär und Gendarmerie, 1,77 % Landwirt­schaftliches Gesinde und 1,54 % Dienstboten.[102]

    Politische Aspekte

    Die Diskussionen über die Situation der Dienstmädchen waren von starken Gegensätzen geprägt: Auf der einen Seite standen die Dienstgeber und Dienstgeberinnen, die von „überhandnehmender Corruption unter der weiblichen Diener­schaft“[103] sprachen, auf der anderen Seite die Frauenbewegung, die für die Rechte der Dienstmädchen eintrat.

    Die bürgerliche Seite argumentierte unter anderem damit, dass es nicht die Aufgabe von Behörden sei, für das Gelingen des in einer „Vertrauensstelle“ tätigen Personals zu sorgen, sondern vor allem die Aufgabe der Hausfrau.[104]

    Während in Industrie und Gewerbe im Laufe des 19. Jahrhunderts neu eingeführte Sozialgesetze die Lage der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen etwas verbesserten, blieb das Dienstpersonal davon ausgeschlossen. Die Sozialdemokratie forderte zwar auch für diese Berufsgruppe Verbesserungen, die Dienstgeber und Dienstgeberinnen lehnten dies jedoch als „Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Privathaushaltes“ ab.[105] Erst im Jahr 1920 kam es mit dem Hausgehilfengesetz zu deutlichen Verbesserungen.

    Resümee

    Veränderte Ansprüche des Bürgertums hinsichtlich des Wunschs nach Repräsentation führten im Laufe des 19. Jahrhunderts zu schwierigen Arbeitsbedingungen für Dienstmädchen. Soziale Errungenschaften der Arbeiterschaft blieben ihnen verwehrt. Die in zeitgenössischen Texten als „Dienstbotenfrage“ bezeichnete Auseinandersetzung war ein Konflikt zwischen den bürgerlichen Dienstgebern und Dienstgeberinnen, die die Dienstmädchen mehr und mehr als luxusverliebt, faul und frech ansahen, und den Anliegen der Frauenbewegung, die für geregelte Arbeitszeiten, gerechten Lohn und eine angemessene Behandlung eintrat. Mit dem Ende der Monarchie im Jahr 1918 änderte sich die wirtschaftliche Lage der Dienstgeber und Dienstgeberinnen drastisch. Viele der früheren „Herrschaften“ konnten sich nun keine oder deutlich weniger Dienstmädchen leisten.

    Quellenverzeichnis

    Gesetze

    Gesindeordnung für die Stadt Wien, und den Umkreis innerhalb der Linien vom
    1. Mai 1810. In: Sr. k. k. Majestät Franz des Ersten politische Gesetze und Verordnungen für die Oesterreichischen, Boehmischen und Galizischen Erbländer, Bd. 34 (Wien 1811) Nr. I, § 4. ALEX/Österreichische Nationalbibliothek, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=pgs&datum=1810&page=269, zuletzt geprüft am 20.05.2026

    LGBl. NÖ 125/1911, Gesetz vom 28. Oktober 1911, womit für die k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien eine Dienstordnung für das Hauspersonal (Gesindeordnung) erlassen wird. ALEX/Österreichische Nationalbibliothek, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgn&datum=1911&page=221, zuletzt geprüft am 20.05.2026

    Staatsgesetzblatt (StGBl.) 101/1920, Gesetz vom 26. Februar 1920 über den Dienstvertrag der Hausgehilfen (Hausgehilfengesetz). ALEX/Österreichische Nationalbibliothek, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=sgb&datum=1920&size=45&page=259, zuletzt geprüft am 20.05.2026

    Literatura

    Althaus, Andrea. Lebensverhältnisse von Dienstmädchen und Hausgehilfinnen im 19. und 20. Jahrhundert. In: Althaus, Andrea (Hg.). Mit Kochlöffel und Staubwedel. Erzählungen aus dem Dienstmädchenalltag. Seite 275-292. Wien, 2010, Böhlau Verlag Ges.m.b.H und Co.KG.

    Buchmann, Bertrand Michael. Demographie und Gesellschaft. In: Csendes, Peter, Oppl, Ferdinand (Hg.). Geschichte einer Stadt. Band 3: Von 1790 bis zur Gegenwart. Seite 15-46. Wien, 2006. Böhlau Verlag Ges.m.b.H und Co.KG.

    Kobau, Luise. „Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914 – 1938,” Dissertation. Wien, 1985.

    Leichter, Käthe. Eine Erhebung über die Lebensverhältnisse der Hausgehilfinnen. In: Arbeit & Wirtschaft – 1926, Heft 18, Seite 738-740. Wien, 1926. Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes. https://emedien.arbeiterkammer.at/viewer/image/arbeamwi_AC08718425_1926_018/1/LOG_0003/, zuletzt geprüft am 20.05.2026

    Ofner, Julius. Zur Dienstbotenfrage. In: Marie Lang (Hg.): Dokumente der Frauen, Band 2, Nr. 21. Wien, 1900. Seite 580-584. https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ddf&datum=1900&page=48, zuletzt geprüft am 20.05.2026

    Richter, Jessica, Rütten, Tim. „[S]ie war männersüchtig, vergnügungssüchtig, unrein, faul, ,Bis zum Exceß´ […].“ Wandel und Kontinuität im häuslichen Dienst. In: Oliver Kühschelm, Elisabeth Loinig, Stefan Eminger, Willibald Rosner (hrsg.): Niederösterreich im 19. Jahrhundert. Band 2, Gesellschaft und Gemeinschaft, Seite 283-316. St. Pölten, 2021. https://www.land-noe.at/noe/19jh0211.pdf, zuletzt geprüft am 20.05.2026

    Sander, Ursula Maria. Häusliches Dienstpersonal im späten 19. Jahrhundert. Dienstmädchen aus der Sicht einer bürgerlichen Zeitung (1874 – 1899). Diplomarbeit. Wien, 2008

    Schmitz, Alexander. Zur Lösung der Dienstboten-Frage. Eine Studie für Frauen, Gemeinderäthe, Landtags- und Reichsraths-Abgeordnete. Wien, 1894. Verlagsbuchhandlung „Austria“ Franz Doll. http://www.literature.at/viewer.alo?objid=12263&page=1&viewmode=fullscreen&rotate=&scale=1, zuletzt geprüft am 20.05.2026

    Vaterländische Blätter für den österreichischen Kaiserstaat, Nr. 15, 28. Juni 1808: Über den gegenwärtigen Zustand des Dienstbotenwesens in Wien und die Mittel zur Verbesserung desselben. Wien, 1808. Seite 119-124. ANNO/Österreichische Nationalbibliothek. https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=vlb&datum=18080628&seite=1, zuletzt geprüft am 20.05.2026

    Vaterländische Blätter für den österreichischen Kaiserstaat, Nr. 17, 5. Juli 1808: Über den gegenwärtigen Zustand des Dienstbotenwesens in Wien und die Mittel zur Verbesserung desselben. Wien, 1808. Seite 139-124. ANNO/Österreichische Nationalbibliothek. https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=vlb&datum=18080705&seite=5, zuletzt geprüft am 20.05.2026

    Winter, Fritz. Statistisches. In: Marie Lang (Hg.): Dokumente der Frauen, Band 2, Nr. 21. Wien, 1900. Seite 584-587. https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ddf&datum=1900&page=52, zuletzt geprüft am 20.05.2026

    Winter, Fritz. Dienstvermittlung. In: In: Marie Lang (Hg.): Dokumente der Frauen, Band 2, Nr. 21. Wien, 1900. Seite 587-589. https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ddf&datum=1900&page=55, zuletzt geprüft am 20.05.2026

    Wirthensohn, Beate. Hausgehilfinnen und Hausfrauen – Aspekte einer konfliktreichen Beziehung – Wien 1893-1934 – Im Spiegel bürgerlicher und sozialdemokratischer Frauenpresse. Diplomarbeit. Wien, 1987

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    [1] Buchmann, Demographie und Gesellschaft, 34

    [2] Sander, Häusliches Dienstpersonal im späten 19. Jahrhundert, 21

    [3] Buchmann, Demographie und Gesellschaft, 34

    [4] Althaus, Lebensverhältnisse von Dienstmädchen und Hausgehilfinnen im 19. und 20. Jahrhundert, 281

    [5] ebd., 282

    [6] Buchmann, Demographie und Gesellschaft, 34

    [7] Althaus, Lebensverhältnisse von Dienstmädchen und Hausgehilfinnen im 19. und 20. Jahrhundert,
    282-283

    [8] Gesindeordnung 1810, § 88

    [9] Althaus, Lebensverhältnisse von Dienstmädchen und Hausgehilfinnen im 19. und 20. Jahrhundert, 283

    [10] Gesindeordnung 1810, § 141

    [11] ebd., Anhang, § 1 und § 3

    [12] ebd., § 125

    [13] Wirthensohn, Hausgehilfinnen und Hausfrauen, 81

    [14] Althaus, Lebensverhältnisse von Dienstmädchen und Hausgehilfinnen im 19. und 20. Jahrhundert,
    282-283

    [15] Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 7

    [16] Wirthensohn, Hausgehilfinnen und Hausfrauen, 92

    [17] Da die überwiegende Mehrheit der Dienstboten Frauen und insbesondere Dienstmädchen waren, werden bei Personenbezeichnungen ab hier zum Großteil die Bezeichnungen „Dienstmädchen“ und „Dienstnehmerin“ verwendet. Diese Form der Bezeichnung bezieht sich immer zugleich auf alle Dienstboten, unabhängig von Geschlecht und Tätigkeit.

    [18] Da sich in erster Linie die Frauen eines dienstgebenden Haushalts um die täglichen Belange bezüglich des Personals kümmerten, wird bei Personenbezeichnungen ab hier zum Großteil das generische Femininum verwendet. Diese Form der Bezeichnung bezieht sich immer zugleich auch auf die männlichen Dienstgeber.

    [19] Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 92-93

    [20] Althaus, Lebensverhältnisse von Dienstmädchen und Hausgehilfinnen im 19. und 20. Jahrhundert, 281

    [21] Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 92-93

    [22] Gesindeordnung, § 4

    [23] Vaterländische Blätter Nr. 15, 123

    [24] LGBl. NÖ 125/1911, § 1

    [25] Althaus, Lebensverhältnisse von Dienstmädchen und Hausgehilfinnen im 19. und 20. Jahrhundert, 285

    [26] Als Vergleich für die Kaufkraft: Am 1. Jänner 1879 kostete die Wiener Zeitung ganzjährig 16 Gulden, halbjährig 8 Gulden und vierteljährig 4 Gulden.

    [27] Buchmann, Demographie und Gesellschaft, 35

    [28] Leichter, Eine Erhebung über die Lebensverhältnisse der Hausgehilfinnen, 738. Käthe Leichters Beitrag basiert auf 2.831 beantworteten Fragebögen von Hausangestellten, die das Referat für Frauenarbeit der Wiener Arbeiterkammer zur Klärung der Arbeitsverhältnisse ausgeschickt hatte.

    [29] Leichter, Eine Erhebung über die Lebensverhältnisse der Hausgehilfinnen, 738

    [30] StGBl. 101/1920, § 6

    [31] Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 74-75

    [32] Schmitz, Zur Lösung der Dienstboten-Frage, 12

    [33] Oral History-Interview mit Frau B. B. (*1902 in Bruckneudorf); In: Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 81

    [34] Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 80-81

    [35] Schmitz, Zur Lösung der Dienstboten-Frage, 8

    [36] ebd., 13

    [37] LGBl. NÖ 125/1911, § 7

    [38] Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 121

    [39] StGBl. 101/1920, § 7 (1)

    [40] Leichter, Eine Erhebung über die Lebensverhältnisse der Hausgehilfinnen, 738

    [41] ebd., 738

    [42] Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 121

    [43] Oral History-Interview mit Frau Zo. (*1910 in Wiener Neustadt); In: Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 70

    [44] StGBl. 101/1920, § 9 (1)

    [45] Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 126

    [46] ebd., 1914-1938, 116-117

    [47] Buchmann, Demographie und Gesellschaft, 35

    [48] Bei allen in weiterer Folge erwähnten Angaben für das Jahr 1892 und danach muss im Vergleich zu vorangehenden Jahren beachtet werden, dass es durch die Eingemeindung der Vororte (1890/1892) zu einer Zunahme der Gesamtzahlen und Verschiebungen der entsprechenden Anteile kommt.

    [49] Winter, Statistisches, 585

    [50] Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 146-147

    [51] Oral History-Interview mit Frau L. (*1910 in Wien); In: Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 53

    [52] Richter, Wandel und Kontinuität im häuslichen Dienst, 305

    [53] Althaus, Lebensverhältnisse von Dienstmädchen und Hausgehilfinnen im 19. und 20. Jahrhundert, 283

    [54] LGBl. NÖ 125/1911, § 19

    [55] ebd., § 20

    [56] LGBl. NÖ 125/1911, Anhang, Seite 195

    [57] Wirthensohn, Hausgehilfinnen und Hausfrauen, 93-94

    [58] Althaus, Lebensverhältnisse von Dienstmädchen und Hausgehilfinnen im 19. und 20. Jahrhundert, 276; Schmitz, Zur Lösung der Dienstboten-Frage, 27

    [59] Vaterländische Blätter Nr. 15, 123

    [60] Ofner, Zur Dienstbotenfrage, 580

    [61] Vaterländische Blätter Nr. 15, 121

    [62] Buchmann, Demographie und Gesellschaft, 34

    [63] Winter, Statistisches, 585

    [64] Althaus, Lebensverhältnisse von Dienstmädchen und Hausgehilfinnen im 19. und 20. Jahrhundert, 291

    [65] Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 16-20

    [66] Oral History-Interview mit Frau B. B. (*1902 in Bruckneudorf); In: Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 16

    [67] Oral History-Interview mit Frau A. (*1901 in Wien); In: Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 17

    [68] Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 25

    [69] Oral History-Interview mit Frau Fr. (*1900 in Kärnten); In: Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 26

    [70] Althaus, Lebensverhältnisse von Dienstmädchen und Hausgehilfinnen im 19. und 20. Jahrhundert, 286

    [71] ebd., 275, 277, 286, 288

    [72] Winter, Statistisches, 586

    [73] Leichter, Eine Erhebung über die Lebensverhältnisse der Hausgehilfinnen, 738

    [74] Als Vergleich für die Kaufkraft: Am 3. Jänner 1894 kostete die Wiener Zeitung ohne Zustellung ganzjährig 16 Gulden, halbjährig 8 Gulden und vierteljährig 4 Gulden.

    [75] Schmitz, Zur Lösung der Dienstboten-Frage, 18-19

    [76] Vaterländische Blätter Nr. 15, 120. Der Beitrag wurde zwar im Jahr 1808 publiziert, die zugrunde liegenden Daten stammen jedoch aus dem Jahr 1803.

    [77] Winter, Dienstvermittlung, 587

    [78] Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 49

    [79] Schmitz, Zur Lösung der Dienstboten-Frage, 18, 19

    [80] Als Vergleich für die Kaufkraft: Am 3. Jänner 1917 kostete die Wiener Zeitung (Hauptblatt ohne Amtsblatt, mit Abendpost) ohne Zustellung ganzjährig 24 Kronen, halbjährig 12 Kronen und vierteljährig 6 Kronen. 1 Krone = 50 Heller.

    [81] Oral History-Interview mit Frau L. (*1910 in Wien); In: Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 42

    [82] Oral History-Interview mit Frau Ko. (*1900 in Böhmen); In: Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 43

    [83] Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 48

    [84] Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 51-52

    [85] Winter, Dienstvermittlung, 588

    [86] Althaus, Lebensverhältnisse von Dienstmädchen und Hausgehilfinnen im 19. und 20. Jahrhundert, 276

    [87] ebd., 277

    [88] Schmitz, Zur Lösung der Dienstboten-Frage, 7-8, 13-14

    [89] Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 57-59

    [90] Schmitz, Zur Lösung der Dienstboten-Frage, 8-9

    [91] ebd., 13

    [92] Leichter, Eine Erhebung über die Lebensverhältnisse der Hausgehilfinnen, 738

    [93] Vaterländische Blätter Nr. 17, 141

    [94] Schmitz, Zur Lösung der Dienstboten-Frage, 15, 16

    [95] Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 86

    [96] Althaus, Lebensverhältnisse von Dienstmädchen und Hausgehilfinnen im 19. und 20. Jahrhundert, 276

    [97] Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 29

    [98] ebd., 133

    [99] Winter, Statistisches, 587

    [100] Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 22

    [101] Oral History-Interview mit Frau Sch. (*1910 in Berndorf); In: Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 22

    [102] Kobau, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der weiblichen Dienstboten in Wien, 1914-1938, 152

    [103] Schmitz, Zur Lösung der Dienstboten-Frage, 3

    [104] ebd., 3-6

    [105] Althaus, Lebensverhältnisse von Dienstmädchen und Hausgehilfinnen im 19. und 20. Jahrhundert, 289

  • Das kleine Sallerl

    Das kleine Sallerl

    Das ereignisreiche Leben und tragische Ende der Rosalia Pillinger. Eine Heimat- und Kriminalgeschichte aus dem Land ob der Enns des frühen 18. Jahrhunderts

    Dieser Beitrag wurde im Jahrbuch 2025 der Österreichischen Gesellschaft für Familien- und regionalgeschichtliche Forschung (ÖFR) erstveröffentlicht.

    Es ist sicher nicht alltäglich, dass man unter seinen direkten Vorfahren eine zum Tode verurteilte und hingerichtete Person findet, wie es mir passierte. Meiner 6-fachen Urgroßmutter Rosalia Pillinger war in Oberösterreich genau dieses Unheil widerfahren. Die genealogischen Nachforschungen zu meiner mütterlichen Linie gestalteten sich zurück bis zu meiner 5-fachen Urgroßmutter Viktoria Möslinger, geb. Eder sehr einfach, alle beteiligten Personen und Daten konnten in den röm.-kath. Kirchenmatriken komplikationslos nachvollzogen werden. In den beiden Matrikeneinträgen des Jahres 1776 der Pfarren Feldkirchen an der Donau und dem nahegelegenen St. Martin ist die Trauung von Viktoria Eder aus Feldkirchen mit Johann (Georg) Mösling(er) aus St. Martin festgehalten. Darin wird Viktoria als fil. leg. (eheliches Kind) von Franz Eder und Kath(arina), dessen Ehewirtin, beide seel. (verstorben), ausgewiesen.[1]

    Die bis dahin ereignislose Forschung in Richtung Vergangenheit fand ein jähes Ende, als ich Viktorias Taufeintrag vom 29. September 1751 in der Pfarre Feldkirchen fand, mit doch sehr abweichenden Daten im Vergleich zu den beiden Trauungseinträgen. Der Taufeintrag, in einer Mischung aus Deutsch und Latein, lautete: „Victoria fil: illegitima Francisci Eder eines herumwagirenden Dieners, ex Matre Rosalia Pillingerin carnifiuch menu obtruncata mense Novembris Pat:Victoria des Gottlieb Mäyr Landgerichts Diener zu Oberwalsee“.[2] Erstens war meine 5-fache Urgroßmutter Viktoria also unehelich geboren, zweitens war ihre Mutter offenbar nicht die bei der Trauung angegebene Katharina, sondern vielmehr eine Rosalia Pillinger – die drei Monate nach Geburt ihrer Tochter im November hingerichtet werden sollte. Was für eine überraschende und bestürzende Entdeckung. Mangels weiterer Ausführungen in den Matriken konnte ich weder den Grund für die angeführte Hinrichtung nachvollziehen noch ob diese tatsächlich stattgefunden hatte. Bis hierher schaurig genug.

    Das war auch gleich ein Grund für mich als Hobby-Genealogen und angehenden Historiker, dieses doch außergewöhnliche Thema im Detail aufzuarbeiten. Dazu sei festgehalten, dass dieser vorliegende Essay auf Basis der momentanen Auswertungssituation lediglich ein erster Abriss, ein Teaser sozusagen ist, die detaillierte Lebensgeschichte von Rosalia Pillinger mit besonderem Fokus auf ihre Festnahme, Haft, Verurteilung und Hinrichtung in der Herrschaft Oberwallsee erst später niedergeschrieben werden soll. Nach weiterer Detailbearbeitung und noch zu sichtender und beschaffender komplementärer Unterlagen möchte ich in der Zukunft ein präzises wissenschaftliches Werk und gegebenenfalls auch ein Buch zu diesem Thema anfertigen.

    Die Basis

    Die nun folgende Recherchegeschichte ist ein Beweis dafür, dass man über Personen, die in der Vergangenheit durch Gerichtsprozesse aktenkundig geworden sind, selbst nach mehr als 270 Jahren noch sehr viel erfahren kann. Allerdings erfordert das langes und umfangreiches Suchen nach Dokumenten weit über die Matriken hinaus, und natürlich immer vorausgesetzt, dass diese überhaupt noch erhalten sind.

    In diese Lebensgeschichte von Rosalia brachte das noch erhaltene Landgerichtspro­tokollbuch der Herrschaft Oberwallsee das erste Licht ins Dunkel, in welchem 1751 ein Todesurteil („Lebens Straff“) für Rosalia Pillinger, aus „Pichl unter Gschwendt“ gebürtig, eingetragen war, welches am 12. November 1751 durch eine Enthauptung „durch den Freymann vom Leben zum Todt“ vollsteckt wurde.

    Jetzt kamen natürlich unzählige Fragen auf. Woher kam Rosalia, wo und unter welchen Umständen wuchs sie auf und warum wurde ihr der Prozess gemacht, der ihr letztlich das Leben kosten sollte. Eine weitere Reaktion von Kennern der oberösterreichischen Rechtsgeschichte war, dass es doch sehr ungewöhnlich sei, dass eine Frau wegen Diebstahls und Unzucht[3] gleich hingerichtet wurde, da Frauen bei Gnadengesuchen für solche Delikte eigentlich immer Erfolg hatten und sie dann verschont wurden. Warum nicht in diesem Fall? Fragen über Fragen, deren initiale Beantwortung noch eine ganze Weile dauern sollte.

    Abbildung 1: Das Gerichtsprotokollbuch der Herrschaft Oberwallsee 1717-1768 (rechts, dunkelbraun) und der Gerichtsakt „Processus Criminalis“ der Rosalia Pillinger von 1751 (links, dunkelgelb), vom Autor am 30. 11. 2023 im OÖLA in Linz eingesehen.

    Nach monatelanger vergeblicher Suche und Analyse hatte ich die Hoffnung schon fast aufgegeben, weitere Daten über Rosalia zu finden. Dann erinnerte ich mich an die Erwähnung von zwei vormaligen Strafen im besagten Todesurteil und fragte im Oberösterreichischen Landesarchiv (OÖLA) nach, ob ich denn auch Scans dieser beiden Vorverurteilungen aus dem Oberwallseer Gerichtsprotokollbuch haben könne, da sie möglicherweise weiterführende Informationen enthalten. Die überraschende Antwort war, dass es darin keine solchen gäbe, dass aber ein separater Gerichtakt – „Processus Criminalis“ – der Herrschaft Oberwallsee über Rosalia Pillinger aus 1751 aufliegen würde, der etwa 200 Seiten umfasst.[4] Begeistert fuhr ich umgehend nach Linz und sichtete und kopierte den Akt. Damit war es mir möglich, das umtriebige und letztlich traurige Leben und insbesondere das Ende von Rosalia aus den vielzähligen Verhörprotokollen von 1751, einem 21-seitigen Rechtsgutachten aus Linz aus dem Jahr 1745,[5] sowie Korrespondenz zwischen dem Landgericht und den Rechtspflegern mehrerer Herrschaften und weiteren Akteuren nachvollziehen zu können.

    Die ersten Lebensjahre der Rosalia

    Das kleine Sallerl, Rosalia PILLINGER (vulgo „Khlain Hiesl Sallerl“), wurde als Rosalia PÖLLINGER am 25. September 1721 in der zum Stift Kremsmünster gehörigen Kirche des heiligen St. Martin in Kematen an der Krems getauft. Ihre Eltern waren Mathias (Hiesl) PÖLLINGER, ein „Abdekher“, und seine Ehefrau Maria, die Taufpatin war Salome Griegl,[6] allesamt als „vagirente Diener“ bezeichnet.[7] Mathias war ein „Dieners Sohn von Steyr“ und hatte sich zuvor in Pichl aufs „Abdekher-Haus“ verheiratet, das an der Pfarrgrenze zwischen Kematen und Kremsmünster abseits der dortigen Siedlungen an der Freyung am Pichl lag – und die Antwort zu ihrer im Todesurteil angegebenen Herkunftsangabe „Pichl unter Gschwendt“ war. Das Schloss Gschwendt, der Herrschaftssitz, war im nachbarlichen sehr nahen Neuhofen an der Krems gelegen, diese Grundherrschaft erstreckte sich auch auf Kematen.

    Abbildung 2: Hinweise auf Rosalias Herkunft: […] Rosalia Pillingerin vulgo Khlain Hiesl Sallerl hayse, von vagierenten Dieners leuthen gebirtig, und nun mehro 20. Jahr alt. beÿm Crembser Kürchambt Steÿrerischen Unterthann in der Khemmter Pfarr gebirtig, Ihr Vatter welcher Hiesl (Anm.: Mathias) Pillinger gehaissen, seÿe ein Dieners Sohn von Steyr gewesen, und beim Herrschaft gschwendtnerischen Abdekher an der Freÿung dazumahlen gestorben, Als sÿe noch ganz klain warr, massen sÿe selbigen nit ainmahl, gedenkhe, und ihre Muetter Maria habe sÿe seith .4. Jahren, als Sÿe inquisitin in Unter österreich verraiset, nicht mehr gesehen […]. Quelle: Rechtliches Gutachten aus 1746, „Processus Criminalis“-Unterlagen Rosalia Pillinger der Herrschaft Oberwallsee, OÖLA. Foto: Günter Zwickl

    Abdecker, Mathias Pillingers Beschäftigung, war ein sogenannter unehrlicher Beruf, ein Erbringer von „unreinen“ Dienstleistungen, die mit Schmutz, Strafe und Tod zu tun hatten.[8] Unehrliche Berufe trugen den Makel der gesellschaftlichen Verachtung mit sich, sie waren also „nicht ehrenwert“ und ohne – ein damals enorm wichtiges – Ansehen. So hatten die Abdecker einen separaten Tisch im Gasthaus, das gemeine Volk musste sich möglichst von ihnen fernhalten, durfte ihre Hand nicht schütteln und sie auch nicht berühren. Einmal in eine Familie mit unehrlichem Beruf hineingeboren, war man darin meist lebenslang festgehalten, der soziale Aufstieg gelang den Wenigsten.

    Rosalia begann ihr Leben also auf dieser tiefsten sozialen Ebene und kam, wie wir im Weiteren sehen werden, zeitlebens nie darüber hinaus. Sie hatte noch dazu schon als Kind einen schweren Start ins Leben, in einem Schicksalsschlag sondergleichen verstarben ihre Eltern kurz nacheinander im Jahr 1729.[9] Sie stand also mit gerade einmal neun Jahren als Vollwaise da. In Folge kam sie mit ihren zwei leiblichen Geschwistern zu einer als „Stiefmutter“ bezeichneten Pflegemutter, beim Schloss Pernstein[10] lebend, in Pflege. Über ihre weiteren Familienverhältnisse in ihrer Jugend gibt es sehr spärliche und teilweise unterschiedliche Angaben. Bei der Stiefmutter wurden 13 „Geschwister“ erwähnt, wohl die Summe aller Kinder bei dieser Pflegemutter.

    Die erste Verurteilung

    Rosalias kriminelle Laufbahn begann bereits sehr früh, 1736, im Alter von 16 Jahren wurde sie im Zusammenhang mit Diebstählen amtskundig, als Mittäterin einer Bande mit wechselnder Besetzung, darunter ihre Stiefmutter, ihre Geschwister Paul, Kätherl, ihre Taufpatin – die „alte Salome“, und Weitere.[11] Drei ihrer „Gebrüder sind gerichtet“ worden – Leopold zu Puerkhausen, Hans Georg zu Gschwendt und Paul zu Hall. Kriminalität war also von Beginn an ein fixer „Erziehungsbestandteil“ in dieser Familie.

    Bei kleineren Diebeszügen wurden die Opferstöcke einiger Kirchen mit Messern aufgebrochen und die Beute geteilt. Weiters war sie mit ihren Bandenkollegen daran beteiligt, in St. Georgen und Gallspach bei Grieskirchen und Umgebung Schafe, Schweine und Gänse gestohlen zu haben. Dem Schulmeister Polzinger wurden laut seiner Aussage so 14 Gänse entwendet. Mit der Zeit soll die Bande nach und nach etwa 50 Schafe, 100 Gänse und weiteres Geflügel entwendet haben, die Stiefmutter arrangierte dann mit dem Fleischhacker in Gallspach die „Verwertung“ der Tiere.[12]

    Es wurde aber auch gewalttätiger. Demnach soll Rosalia einem „sehr übl qualificierten Raub beÿ gewohnet“ haben, in welchem ihre Bandengenossen drei Personen gefesselt und beraubt hatten. Die Beute dieses Raubes und anderer dieser Art betrug einmal 6 Gulden, einmal 7 ½ Gulden, ein anderes Mal gar 11 Gulden. Weiters war sie daran beteiligt, mit einer nun achtköpfigen Diebesbande abends in eine „beleuchtete Hausstube und Kammer“ eingedrungen zu sein und die Bewohner wegen anfänglichen Widerstands brutal zu misshandeln, zu fesseln, blau zu schlagen und zu würgen, sodass diese derart verletzt wurden, dass dabei Blut geflossen war. Schlösser wurden aufgebrochen, Truhen zerhackt und dabei allein bei diesem Raubzug eine Beute von 40 Gulden und 35 Kreuzer gemacht.[13] Diese Taten fanden in mehreren Herrschaften im Kremstal und im Großraum von Wels, südlich der Donau, statt.

    Die erste Verurteilung von Rosalia erfolgte in der Herrschaft Parz (bei Grieskirchen) im Jahr 1738. Es wurde in einem (nicht mehr existierenden, aber 1745 zitierten) rechtlichen Gutachten, mit 17. Mai 1738 datiert, festgestellt, dass für sie die Todesstrafe nicht ausgeführt werden soll, da „der inquisitin Jugendt dazumassen noch ain: und ander linderungs umbstendte geeussert haben, als da waren, dß sÿe noch niemahlen abgestrafft worden“ war.[14] Ein weiteres (ebenfalls nicht mehr existierendes) Gutachten vom 24. Juli 1738 „anderey dreyen Rechts gelehrten benantlich dem seithero abgeliebten Herrn Doctori Stadler, Herrn Doctori Pröll, und mir zu medte unterschribenen Doctori Rechseÿsen“ beschloss, „unserb vorleuffiges sentement gnedig zu decretieren zu lassen, […] und der inquisitin amir andere extraordinarj offentliche leibesstraff zu dictieren ein gerathen, hat ein hochlöbliches gricht dises letztereguettachten nemblich die mild der schörfe vorziechent“, also Milde, d.h. Gnade vor Recht, walten zu lassen.[15]

    Der Hinrichtung entkommen, wurde Rosalia zu zwei Jahren Gefängnis als „ainer wohl verdienten straff verurtheillet“, wo sie in (Fuß-)Eisen zur öffentlichen Arbeit angehalten und monatlich mit „12. Khärä batsch streich durch dem Landtgrichts dienner gezichtiget”, also einmal im Monat mit zwölf Schlägen mit der Karabatsche[16] ausgepeitscht wurde. Nach verbüßter Strafe sollten ihr bei ihrer Entlassung nochmals ihre Verbrechen nachdrücklich vorgehalten und sie an die Verhängung der Todesstrafe erinnert werden, sollte sie nochmals kriminell werden.

    Die zweite Verurteilung

    Nach der Entlassung aus der Haft in der Herrschaft Parz wird berichtet, dass sie daraufhin nicht unmittelbar auffällig geworden sei. In dieser unauffälligen Periode sei sie erst ein dreiviertel Jahr beim Staubmayr in Diensten gewesen, die nächste Zeit schlug sie sich im Abdeckernetzwerk durch, soll bei den Abdeckern in Schallau, im Kloster Seitenstetten, in Pühret, Steinwendt und in Fuxbichl gewohnt haben. Aber dann, einige Jahre später, wohl auf Grund ihrer Schwangerschaft verzweifelt, beging sie in Gschwendt wieder Diebstähle, „umb willen sÿe mit dem grossen bauch weder aus, noch ein gewust, mithin sich nichts zu sagen getrauet, aus purer noth aus giebet.“[17]

    Am 22. Dezember 1744 wurde sie in Gschwendt aufgegriffen und inhaftiert. Vom Landgericht der Auerspergischen Herrschaft Gschwendt wurde ein schon oben angeführtes rechtliches Gutachten zum Fall der schwangeren Rosalia Pillinger von der Hauptmannschaft ob der Enns in Linz angefordert, das mit 14. Januar 1745 datiert, ausführliche 21 Seiten umfassend, an das Landesgericht übermittelt wurde. Glücklicherweise fand sich dieses Gutachten, den „Überlebenskampf“ der Rosalia von Anfang an beschreibend, im besagten Oberwallseer Gerichtsakt, da laut OÖLA keine Unterlagen der Herrschaften Parz und Gschwendt aus dem besagten Zeitraum mehr existieren – und somit dieses Gutachten die Lücken der Geschehnisse, aus herrschaftlicher Sicht beschrieben, Rosalia betreffend in den beiden Herrschaften zeitlich bis kurz vor der Verurteilung in Gschwendt füllt.[18]

    Dass es sich trotz der erschwerenden Umstände der ersten Verurteilung von 1738 hier nur um Kleiderdiebstähle von zwar beträchtlichem Wert, aber ohne Gewaltanwendung und als Einzeltäterin, d.h. nicht als Teil einer Diebesbande handelte, rettete Rosalia abermals das Leben. Details dazu erfahren wir aus einem Schreiben vom März 1746, mit welchem der Landgerichtsverwalter der Herrschaft Gschwendt bei der Landshaubmanschaft In öe : ob der Ennß“ in Linz ein Abschiebeansuchen einreichte, um Rosalia und „ihr unmündiges Kind“ nach verbüßter Strafe ins „Pfarrkhürch Ambt Steÿr“, der Ansässigkeit ihres verstorbenen Vaters, ausweisen zu dürfen (was auch genehmigt wurde). Darin ist zu entnehmen, dass die 1744 in Haft genommene schwangere Rosalia wegen wiederholten Diebstahls letztlich zu einer einjährigen (Zwangs-)Arbeit verurteilt wurde, weiters „alle 14 tag mit 15 wollempfindlich Cäräbäth stranch gezühtiget”, d.h. alle zwei Wochen 15 Peitschenschläge erdulden musste, und überdies an einem (d.h. jeden) Sonn- oder Feiertag eine Stunde mit einem um ihren Hals befestigten „Zetl“, ihre Straftat(en) darauf notiert, öffentlich ausgestellt wurde.[19]

    Rosalias erstes nachweisbares Kind musste, wie oben angeführt, während ihrer Gefangenschaft im Laufe des ersten Halbjahres 1745 in Gefangenschaft auf die Welt gekommen sein, als Vater war „des Unter Erla Closter gehörig Abdeckhers in der stain wendt seinen Knecht nahmens Fränzl“[20](Franz Pledtinger)[21] angegeben. Details und Verbleib des/der Kleinen konnten bisher nicht ermittelt werden.

    Die nächsten beiden Kinder stammen aus ihrer Beziehung mit dem „alten“ Franz Eder, den sie im November 1749 in Wilhering kennengelernt hatte. 1750 müssen die Zwillinge auf die Welt gebracht worden sein, verfrüht geboren, notgetauft, gleich nach der Geburt verstorben und im Gottesacker in Schwanenstadt begraben. Der Tod der Zwillinge wurde laut Rosalias Aussage im Sterbebuch der Pfarre Schwanenstadt zwar registriert,[22] leider ist dies nicht mehr nachweisbar, da dort bei einem Brand am 8. Oktober 1814, dem unter anderem der Kirchturm samt dem gesamten Pfarrhaus zum Opfer fielen, alle bis dato geführten röm.-kath. Kirchenmatriken vernichtet wurden.[23]

    Der Krug geht so lange zum Brunnen, bis er bricht

    Am 12. März 1751 setzte Rosalia mit ihren Begleitern, drei weiteren Frauen und wohl vier Männern, vom Südufer über die Donau in den nördlich gelegenen Landesteil Oberösterreichs im Großraum Aschach an der Donau über. Die Frauen verbrachten die erste Nacht bei einem Bauern.

    Das Malheur, zu ihrer dritten Verurteilung und nachfolgenden Hinrichtung führend, begann geringfügig genug. Rosalia und ihre drei Begleiterinnen, Jacobe (Eder, aus Schlüßlberg bei Grieskirchen), Mariandl (Maria Anna Rother/Reiter, aus Wegscheid) und Eva (Mayr, Schmiedstochter aus „Böhmen“), lagerten am 27. März 1751 auf einem Feld vor dem Wirtshaus – wohl in Gerling – in der Herrschaft Oberwallsee. Der Knecht Josef Köppelsdorfer wurde an diesem Tag um 9 Uhr früh auf die vier „Weibspersonen“ aufmerksam und überraschte sie, indem er sie zuerst nach Namen und Herkunft und was sie denn hier tun befragte und danach ihre „Bünkhle[24] inspizierte. Es befanden sich darin eine Anzahl verdächtiger Kleidungsstücke wie ungetragene schwarze Seidenhosen und neue Leinenware, die nicht zu den Frauen passten und offensichtlich gestohlen waren. Der Knecht „arrestierte“ die vier Frauen, darunter „Rosalia die kleinste von Hof Steÿr“, und verbrachte sie zuerst auf den Hof, wo er arbeitete, bevor sie der Herrschaft übergeben wurden. Dabei sagte der Wirt Cajetan Schober aus Gerling aus, dass zwei Kerle sich mit den Frauen trafen und intensiv mit der Mariandl plauderten. Die zwei gehörten einer vierköpfigen Männergruppe an, die sich unter Führung des sogenannten „Drukhers“ in Gerling trafen und unter anderem verdächtigt wurden, das Haus des Ratsherrn von Windorf bei St. Martin ausgeraubt zu haben.[25]

    Rosalia wurde (wie auch die anderen Frauen) in Oberwallsee inhaftiert und am 30. März 1751 erstmalig vom Oberwallseer Landgerichtspfleger Franz Johann Petermandl verhört. Auf seine Frage, ob sie schon einmal straffällig geworden sei, antwortete sie mit nein, auf die Frage, warum sie denke, dass sie inhaftiert wurde, meinte sie wohl lediglich wegen Bettlerei.

    Im Laufe der weiteren Verhöre kamen dann jedoch nach und nach Rosalias frühere unrühmliche Taten ans Licht. Ein intensiver Schriftverkehr zwischen den Rechtspflegern der Herrschaften Oberwallsee, Kammer, Lambach, Gschwend und weiteren, zusammen mit Rosalias eigenen Geständnissen, deckte ihre Mitbeteiligung an unzähligen Diebstählen auf. Die beiden früheren Verurteilungen in den Herrschaften Parz und Gschwend wurden bald ebenso bekannt. Noch dazu wurde ihre erneute Schwangerschaft offensichtlich, als Vater wurde dann der kleine „Fränzl“ Franz Eder festgestellt, der junge Sohn des Vaters ihrer vormaligen Zwillinge, und dies auch so bei der Taufe vermerkt. Ein neues Rechtsgutachten scheint es 1751 nicht mehr gegeben zu haben, um die letztgültige Rechtssituation der Rosalia Pillinger darzustellen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass das vormalige aus Gschwendt übermittelte Linzer Rechtsgut­achten von 1745 als Basis bereits ausreichend war, da hier auf Grund der Sachlage ohnehin die Bestimmungen der gültigen Landgerichtsordnung für Diebstahl griffen, die besagten, dass wenn jemand schon zwei Mal zuvor wegen Diebstahls verurteilt wurde, also sich nicht gebessert hatte, die Todesstrafe anzusetzen ist, „der Mann mit dem Strang, und das Weib mit dem Schwerd“.[26]Die Todesstrafe für Rosalia war deswegen für das Landgericht wohl eine sich automatisch ergebende und unumgängliche Rechtssituation.

    Rosalias Haft in Oberwallsee war eine lange Tortur und dauerte von Ende März bis Mitte November 1751, wegen ihrer Schwangerschaft wurde wohl ein früherer Hinrichtungs­termin verworfen. Als jedoch am 29. September 1751 ihre Tochter Viktoria geboren und sogleich am selben Tag getauft wurde,[27] war nun der letzte Aufschiebungsgrund für eine Hinrichtung beseitigt und das grausame Schicksal nahm seinen Lauf. Ab dem 25. Oktober 1751 konferierten der kk Landrichter Kirchstetter mit dem Landgerichts­pfleger Petermandl, welcher Hinrichtungstermin denn der günstigste wäre, der 12., der 17. oder der 18. November standen zur Auswahl. Letztendlich einigte man sich auf den 12. November 1751.[28]

    Zwei eindrucksvolle Dokumente, die mit dem Hinrichtungstag, dem 12. November 1751 datiert sind, geben zusammengefasst die ultimative Sachlage wieder:

    Das erste, zweiseitige Dokument ist das publizierte „Urtheil“,[29] mit welchem der kk Landrichter Franz Anton von Kirchstetter im Namen der Kaiserin Maria Theresia das harte Strafmaß, ein Todesurteil, mit kurzer Begründung darlegte und das außer von ihm noch von vier weiteren Personen und Amtsträgern mit Unterschrift und Siegel unterfertigt wurde. Abgesehen von der Einleitung wurde dieses mit weitgehend identischem Text so auch ins Landesgerichtsprotokoll der Herrschaft Oberwallsee eingepflegt (siehe untenstehend)[30].

    Abbildung 3: Deckblatt des Gerichtsakts „Processus Criminalis“ der Rosalia Pillinger vom 12. November 1751. Quelle: Gerichtsprotokollbuch der Herrschaft Oberwallsee 1717-1768, OÖLA. Foto: Günter Zwickl

    Abbildung 4: Urteilsbestätigung auf der letzten Seite des Urteils vom 12. November 1751. Quelle: Gerichtsprotokollbuch der Herrschaft Oberwallsee 1717-1768, OÖLA. Foto: Günter Zwickl

    Im zweiten, 5-seitigen Dokument mit dem Titel „Ergühet“ (Ergeht), ebenfalls vom kk Landrichter Kirchstetter, mit Unterschrift und Siegel unterfertigt, wurde der gesamte Urteilssachverhalt nochmals detaillierter zusammengefasst.[31] Die beiden vormaligen Todesurteile mit Begnadigungen der Herrschaften Parz und Gschwendt waren angeführt, wie auch mehrere nachfolgende Straftaten. So heißt es darin, dass sie (Anmerkung: Rosalia) wegen Diebstahls und Räuberei in der Herrschaft Parz „dann auch wirklichen zum Todt schon dazumahlen condemniert worden : jedoch in Ansehung Ihrer Jugendt auch anderen vorgekommenen Linderungs umständen anoch absolviret“ und letztlich mit zwei Jahren Zwangsarbeit in Eisen davongekommen war. Dieser Bestrafung hat sie jedoch zu keiner Besserung gereichen lassen, sondern sie wurde wiederum straffällig und wegen eines Kleiderdiebstahls in der Herrschaft Gschwendt verurteilt. „Und ob sie allda zwar zum anderten Mahl das Leben verwircket ist sie jedoch widrumb mit der Todts Straff verschont, und zur offentl: Arbeit condemniert wordten“. Diese beiden Bestrafungen haben auch weiterhin keine Besserung bewirkt, sondern sie hat sich nach ihrer Entlassung „erst zu rechten Erzdiebin und Räubern gesellt, mit selben in Ungarn, Böhmien, Steÿermarckh herumgezogen, und verschiedene sehr Ibel qualificirten Diebstähl und Räubereÿen ausüben geholffen, wegen welchen sie allein, wann sie auch schon vorhin nicht abgestraffet worden wäre das Leben verwürcket hätte.“ Die Todesstrafe war demnach unvermeidbar.Als Abschlusssatz wird noch lapidar vermerkt, sie „bereuet dise ihre Missethaten aus Grundt dß Herzens, befihlt sich sodann Gott und ihr Weltl: Obrigkeit zu einem gnädigen Urtheil ~“

    Abbildung 5: Auszug: das Todesurteil und die Exekutionsbestätigung der Rosalia Pillinger, datiert mit 12. November 1751, Quelle: Gerichtsprotokollbuch der Herrschaft Oberwallsee 1717-1768, OÖLA. Foto: Günter Zwickl

    Lebens Straff

    In Puncto furtis, et reiterataeo fornicationis
    (bezüglich Diebstähle, und wiederholter Unzucht)

    Nachdem Rosälliä Pillingerin ein ledige Dieners=
    Tochter von Pichl unter Gschwendt gebührtig, sich in La=
    ster der Diebstalls so sehr Vertieffet, und ÿber zweÿmahl=
    lig Vorgegangener Ernsthaffter Bestrafungen sich nit ge_
    bessert, sondern von neuen wiederum sich zu Erz dieben
    gesellet, und beschiedner theills Jbel qualificierte dieb_
    ställ ausgeiebet mithin auch eine rech incorrigible
    Diebin angesehen worden, der werth der gestollenen
    Sachen auf das quantum deren ad poenam Mortis er=
    forderlichen 25 F (Gulden) würdthlichen überstigen hat
    auch ist sye nach des Herrn Rechts Bestelten abgeforderten, und
    von Ihro hochgräfl. Gnaden Hherrn Otto Gundacker Gra=
    fen und Herrn V. Starhemberg pp auch Landtgerichts Herrn
    confirmierten Rechtlichen consulti., zur wohlverdienten
    Straff, anderen aber ihres gleich, boshaften Diebinnen zum
    Erspiegelnden Exempl zur gewöhnlich Richt:Statt ge=
    führet, und durch den Freÿmann mit dem Schwerdt vom
    Leben zum Todt hingerichtet, der Körper aber unter
    dem Galgen begraben worden.  Pubuliciert und Exci.
                                                den 12ten 9bris 1751

    Rosalia Pillinger wurde am 12. November 1751, gerade einmal 30 Jahre alt, um 9 Uhr morgens von Oberwallsee zum Galgenhügel nach Pesenbach verbracht, dort vom Freymann mit dem Schwert exekutiert und ihr Körper unter dem Galgen begraben. Den Ablauf solcher Exekutionen kann man anhand der Erzählung der letzten Hinrichtung der Herrschaft Oberwallsee in Pesenbach am 19. März 1811 nachvollziehen. Der Bauer Josef P. aus Goldwörth, der angeblich seine Frau erschlagen hatte (was er übrigens bis zuletzt abstritt), wurde nach seiner Inhaftierung in der Burg Oberwallssee mit einem pferdebespannten Leiterwagen von dort zur Richtstätte zum Pesenbacher Galgenberg gefahren und gehängt. Diese Hinrichtung wird, wie damals üblich, öffentlich vor einer beträchtlichen Menschenmenge stattgefunden haben, wie auch die Hinrichtung von Rosalia ein halbes Jahrhundert zuvor. Die Geschichte dieser letzten Hinrichtung des Josef P. wurde als derart schaurig empfunden, dass sie sogar Aufnahme in ein Volkssagenbuch dieser Gegend fand,[32] die tragische Geschichte der Rosalia fand in der Folklore hingegen keine Erwähnung.    

    Die Lage des Galgenbergs, der Richtstätte in Pesenbach, lässt sich sehr leicht aus dem Franziszeischen Katasterermitteln und liegt an der heutigen B131 – der Aschacher Straße, gegenüber der beiden Einfahrtsstraßen nach Rosenleiten. Die Straßen und Wege an der vormaligen Richtstätte haben bei Betrachtung aus der Vogelperspektive heute noch das exakt gleiche Layout wie vor 275 Jahren, an den schaurigen Ort selbst erinnert aber gar nichts mehr. Mittlerweile ist der Galgenhügel teilweise mit einer Getreidesiloanlage überbaut. Selbst die dortige Autobushaltestelle, die noch vor einigen Jahren „Galgenhügel“ hieß, wurde mittlerweile auf „Am Rauschberg“ umbenannt. Ob die nach der Hinrichtung verscharrten Leichen der Exekutierten irgendwann einmal umgebettet wurden oder noch immer dort liegen, ist unbekannt. Laut Auskunft des zuständigen Bauamts in Feldkirchen gab es keine Denkmalschutzauflagen beim Bau der Getreidesilos, es wurden keine Knochenfunde gemeldet. Der Ort ist von der Archäologie und auch der Bevölkerung zwischenzeitlich einfach vergessen worden.

    Zurück zur Vergangenheit. Auch über Rosalias weibliche kriminelle Partner von 1751 sind Urteile in Oberwallsee aktenkundig, allerdings kamen alle mit relativ moderaten Strafen davon. Rosalias langjährige Freundin Jacobe Eder, die Weberstochter Annemarie, Maria Anna Rother (Reiter) und Eva Mayr aus Böhmen wurden wegen Diebstahls und/oder Unzucht in den Jahren 1751 und 1752 zu einer Haft in Eisen verurteilt.[33] Zum Schicksal der weiteren Mittäter, wie etwa des Drukhers namens Miedl und seiner Frau Theresia oder des Dragoners Franz, fand sich in Oberwallsee kein weiterer Nachweis zu eventuellen Inhaftierungen und Verurteilungen.

    Epilog

    Meine 5-fache Urgroßmutter Viktoria, Rosalias am 29. September 1751 in der Haft in Oberwallsee geborene Tochter, war nach der Hinrichtung ihrer Mutter nun ganz ohne Eltern. Über den Verbleib ihres Vaters, den jungen Franz Eder, konnte ich bisher nichts finden und es wäre ohnehin zweifelhaft gewesen, ob man ihm als „vagierenden“ Zeitgenossen das Kind überhaupt anvertraut hätte.[34] So veranlasste die Herrschaft Oberwallsee das Naheliegende und versuchte die Kleine in ihre Ansässigkeitsherrschaft abzuschieben. Die Genehmigung zur Abschiebung wurde im Jänner 1752 zwar erteilt, aber aus welchen Gründen auch immer dann nicht ausgeführt. Viktoria verblieb letztlich die nächsten zwei Jahrzehnte bis zu ihrer Trauung in der Obhut und Pflege des Oberwallseer Gerichtsdieners Gottlieb Mäyr und seiner Frau Victoria, ihrer Taufpatin. Im Alter von 23 Jahren ging sie, noch bei den Mayr wohnend, mit dem ledigen Knecht Sebastian Hofbauer aus Parz eine Beziehung ein, 1774 wurde der uneheliche Sohn Anton geboren, der aber einen Monat nach der Geburt verstarb. Zwei Jahre später ehelichte sie dann, wie anfangs erwähnt, den später wohlhabend gewordenen Salzzillenbesitzer Johann Georg Möslinger, meinen 5-fachen Urgroßvater, und bekam mit ihm sieben Kinder, bevor sie 1794, noch sehr jung, mit 43 Jahren in Linz verstarb.

    © Günter Zwickl. Die hier veröffentlichten Inhalte unterliegen dem österreichischen Urheber- und Leistungsschutzrecht. Jegliche Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Autorin bzw. des Autors. Inhalte und Rechte Dritter sind als solche gekennzeichnet.


    1 Trauungsbuch der Pfarre St. Martin im Mühlkreis, 201/03, keine Fol.-Angabe, 4. 11. 1776; Trauungsbuch der Pfarre Feldkirchen an der Donau, 201/03, Fol 372.

    2 Taufbuch der Pfarre Feldkirchen an der Donau, 101/03a, Fol. 115.

    [3] Unzucht in der Frühen Neuzeit bedeutete vorehelichen Geschlechtsverkehr und unehelich empfangene Kinder, siehe Eva Marie Lehner, Geschlecht, Sexualität und Gewalt in der Frühen Neuzeit (1500–1800). Das (Nicht-)Dokumentieren von Gewalt in frühneuzeitlichen Quellen, in Eva Labouvie (Hg.), Geschlecht, Gewalt und Gesellschaft (Bielefeld 2023), 105f.

    [4] Gerichtsakt „Processus Criminalis“ der Rosalia Pillinger, Herrschaft Oberwallsee, II., 2/d, Diebstahl, Furti, 6. Teil 1740-1752, Schachtel 11, Oberösterreichisches Landesarchiv Linz (bestehend aus ca. 200 Seiten Inhalt).

    [5] Rechtliches Gutachten vom 14. 1.1745, ausgefertigt von den Linzer Doktoren Gottlieb Ambrosy Rechseysen, Franz Aentani Kerichstetter und Wolf Friderich Seyeinger aus Linz, 1 (im Gerichtsakt „Processus Criminalis“).

    [6] Taufbuch der Pfarre Kematen an der Krems,101/07, Fol. 105.

    [7] vagierend bedeutet beschäftigungslos umherziehen; sich unstet, unruhig bewegen, Duden, URL: https://www.duden.de/rechtschreibung/vagieren (abgerufen: 8. 7. 2024).

    [8] N.N., Abdecker (Berufsbezeichnung), Wien Geschichte Wiki, URL: https://www.geschichtewiki.wien.gv.at/Abdecker (abgerufen: 3. 4. 2024)

    [9] Tod des Mathias am 30. 5. 1729: Sterbebücher der Pfarre Kematen an der Krems, 301/01g, Fol. 117 & 301/01h, keine Fol.-Angabe; Tod der Maria am 5. 12. 1729: Sterbebücher der Pfarre Kematen an der Krems, 301/01g, Fol. 119 & 301/01h, keine Fol.-Angabe;

    [10] seit 1630 zum Kloster Kremsmünster gehörig

    [11] Rechtliches Gutachten vom 14. 1.1745, 1f.

    [12] Rechtliches Gutachten vom 14. 1.1745, 3f.

    [13] Rechtliches Gutachten vom 14. 1.1745, 3-5.

    [14] Neue Land-Gerichts Ordnung 1736, 25. Articul., Von dem Diebstall, Beschwerende und Mildernde Umständ. (Linz 1736), 105f.

    [15] Die Verurteilung in der Herrschaft Parz und die Vorgeschichte dazu, siehe Rechtliches Gutachten vom 14. 1. 1745, 4-6.

    [16] Eine Karbatsche ist eine aus ledernen Riemen oder Hanfseilen geflochtene Peitsche mit einem kurzen Holzstiel, siehe auch Karabatsche, DWDS, URL: https://www.dwds.de/wb/Karbatsche (abgerufen: 8. 7. 2024)

    [17] Rechtlichen Gutachten vom 14. 1.1745, 10.

    [18] Bestätigungen des OÖLA über das Nichtvorhandensein der Herrschaftsunterlagen von Parz und Gschwend für den besagten Zeitraum, Korrespondenz des OÖLA an den Autor vom 5. 3. und 8. 7. 2024.

    [19] Schreiben vom 18. 3. 1746 des Johann Sigmund von Paumgartter, Rechtspfleger und Landesgerichtsverwalter der Herrschaft Gschwendt an den Reichsgrafen der Landeshauptmannschaft ÖE ob der Enns, zwecks Abschub (im Gerichtsakt „Processus Criminalis“).

    [20] Rechtliches Gutachten vom 14. 1.1745, 2.

    [21] Interrogationsprotkoll vom 21. 5. 1751 des Landgerichts Oberwallsee, Frage/Antwort 7 (im Gerichtsakt „Processus Criminalis“).

    [22] Interrogationsprotkoll vom 21. 4. 1751 des Landgerichts Oberwallsee, Fragen/Antworten 14-18 (im Gerichtsakt „Processus Criminalis“).

    [23] Anton Ziegler, Josef Krackowizer, Zur Chronik des Schwanenstädter Feuerlöschwesens, in: Schwanenstadt einst und jetzt, (Schwanenstadt 1927), 96. URL: https://digi.landesbibliothek.at/viewer/toc/AC05302096/7/-/ (abgerufen: 8. 6. 2024).

    [24] Bünkhle, ein Binkl oder Binkel, bayrisch-österreichisch umgangssprachlich für ein Bündel.

    [25] Anzaigung d.h. Anzeige vom 29. 3. 1751 des Knechts Joseph Köppeldorfer, aufgenommen vom Gerichtsdiener Gottlieb Maÿr und verifiziert vom Gerichtspfleger Franz J. Petermändl (im Gerichtsakt „Processus Criminalis“).

    [26] Neue Land-Gerichts Ordnung 1736, 25. Articul., Von dem Diebstall, End=Urtheil. (Linz 1736), 105.

    [27] Als Taufpatin fungierte übrigens Viktoria Mayr, die Ehefrau des Oberwallseer Landesgerichtsdieners Gottlieb Mayr.

    [28] Schreiben vom 25. 10. 1751 des Landrichters Franz Anton von Kirchstetter an den Franz J. Petermandl, Rechtspfleger von Oberwallsee (im Gerichtsakt „Processus Criminalis“).

    [29] Urtheil d.h. die Urteilsurkunde vom 12. 11. 1751 betreffend Rosalia Pillinger (im Gerichtsakt „Processus Criminalis“).

    [30] Landtgerichts Prothocoll, Bei der hochgräflichen Excellenz Starhembergischen Herrschaft Ober Wallßee, von ersten Marty. Anno 1717 bis 17(68), Hs. Nr. 50, Oberösterreichisches Landesarchiv Linz, 93 revers.

    [31] Ergühet d.h. das Urteilsbegründungsdokument vom 12. 11. 1751 betreffend Rosalia Pillinger (im Gerichtsakt „Processus Criminalis“).

    [32] Elisabeth Schiffkorn, Kapitel 3, Goldwörth: Die letzte Hinrichtung am Galgenhügel bei Pesenbach, in: Sagenstraßen in Urfahr und Umgebung. 27 Gemeinden und ihre Geschichten. Das oberösterreichische Sagenbuch Band 3, (Linz 2015).

    [33] Landtgerichts Prothocoll, Herrschaft Oberwallsee, Leibs Straffen, 93-95 reverse

    [34] es war bisher kein Nachweis über Franz Eder (jun.) in der Zeit 1751 bis 1775 zu finden. In Viktorias Trauungseintrag von 1776 in St. Martin wurde er als bereits verstorben angemerkt.